Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(514) 
2. 
Die Cavalerie-WVerpflegungsgelder sind einer Erhöhung oder Ermäsigung nicht unter- 
worfen. Sie werden bis zur Einführung eines allgemeinen Grundbesteuerungssystems un- 
verändert forterhoben und stets gleichmäsig ausgeschrieben. (Vertragsurkunde §. 19.) 
3. 
Der Beitrag zur Staatsschuldenkasse richtet sich nach dem Betrage der, von jedem 
Steuerbezirke der Oberlausitz eingeworfenen Schulden (Vertragsurkunde 9. 38.), und es 
ist die, auf die Provinz kommende Summe dergestalt auf die fuͤnf Steuerbezirke zu repar— 
tiren, daß jeder der letztern genau so viel dazu beitraͤgt, als nach Verhältniß der eingewor- 
fenen Schuldenmasse auf ihn kommt, oder mit andern Worten, daß jeder Bezirk eine 
gleiche Zahl von Procenten seiner Schuld in die Schuldentilgungskasse einzahlt. 
4. 
Der, auf die Oberlausitz kommende zehnte Theil des, durch Grundabgaben zu deckenden 
Quanti (9. 1. b.) und die Totalsumme des Aegquivalents für die blos erbländischen indi- 
recten und Personalabgaben (§. 1. d.) werden zusammen gerechnet und zwischen den fünf 
Steuerbezirken der Oberlausitz dergestalt quotisirt, daß zu den ersten 28,282 Thlr. —= 21 pf. 
21,480 Thlr. 18 gr. C1 pf. der Landkreis, 
1,255 3 6 Budissin nebst Mitleidung, 
4,874 22= 2 Zittau nebst Mitleidung, 
287 10. 4 Camenz nebst Mitleidung und 
383. 17.8 Löbau nebst Mitleidung 
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beitragen, für alles Dassenige aber, was mehr als 28,282 Thlr. — = 21 pf. gebraucht 
wird, zu jedem hundert Thaler 
61 Thlr. — gr. —= der Landkreis, 
13 16 --— . Budissin nebst Mirleidung, 
18 = 15 .—. Zittau nebst Mitleidung, 
3 - 11 l— .Camenz nebst Mitleidung und 
3 = 6 --— Köbau nebst Mirleidung 
contribuiren. 
5. 
Dasfsenige, was jeder Steuerbezirk sowohl zur Schuldentilgungekasse (7. 3.) als zur 
Staatekosse (#. 4.) zu gewähren hat, wird zusammzen gerechnet und hieraus eine Haupt- 
summe für jeden Sceuerbezirk gebildet.
	        
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