Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(3518 ) 
Eine Mundgutsteuer beträgk, mit Einschluß des dazn geschlagenen dermaligen Beikrags 
der drei steuerfreien Gücer und des bisher besonders berechneten Erxcurrenz, 1764 Thlr. 
14 gr. 813 pf., eine Rauchsteuer aber, ebenfalls mit Einschluß des Ercurrenz, 3564 Thlr. 
22 gr. 4 pf. 
Uebrigens sind Rauch= und Mundgutsteuern nicht in geringern Brüchen als zu Vier— 
theilen der ganzen Steuer auszuschreiben. 
H. 
Die Summe, nach Hoͤhe deren die Beitraͤge des Landkreises zur Staatsschuldenkasse 
zu berechnen sind, laͤßt sich zwar erst nach wirklich erfolgter Ueberweisung der Schulden mit 
genauer Specialitaͤt bezeichnen; sollte die Bewilligung jedoch noch vor dem Eintritt dieses 
Zeitpunktes statt finden und sich deshalb eine vorlaͤufige Angabe des, vom Landkreise einzu— 
werfenden Schuldbetrages erforderlich machen, so ist letzterer auf 730,000 Thlr. —-—- 
zu veranschlagen. 
10. 
Bei Budissin wird 
A. 
der, für die Scaatskasse aufzubringenden Summe, ebenfalls so lange die Steuererlasse von 
der Provinz selbst zu übertragen sind, (Uebereinkunft §. 27.) Ein Procent behufs der Ge- 
währung der Remisse zugerechnet. 
B. 
Solleen in den Erblanden bei Berechnung der auszuschreibenden Seeuern, die Reste 
in Anrechnung gebracht, dagegen aber gewisse Procence auf verbleibende Rückstände gerech- 
net und über die eigentliche Bedarfssumme ausgeschrieben werden, so ist ein Gleiches auch 
bei Budissin zu beobachten. « 
Zur Deckung des Bedarfs werden auch in Budissin und dessen Mitleidung gewisse 
Abgaben in Voraus ausgeschrieben und erhoben, und der alsdann noch verbleibende Rest ist 
auf die Grund= und Gewerb-Steuern zu repartiren. 
D 
Diese in Voraus zu erhebenden Abgaben sind 
1.) die ordinaire Personensteuer, welche nach dem Ausschreiben vom Jahre 1751. er— 
hoben wird, 
2.) die Beiaccise oder die, an deren Stelle tretenden andern Zugaͤnge, in der Maase, 
wie man sich daruͤber bei jeder Bewilligung mic dem Finanz-Ministerio wird vereinigt haben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.