Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

('520 ) 
1,385 Thlr. —. — die Anlagen II. III. IV. V. und Vl. des Pacents vom 6. De- 
cember 1815. nämlich: 
vom Miehzinse 11 550 Thlr. — — 
von Erbschaften zu 400 —4. 
von Vergnügunge 50 —.—. 
von Hunden z. . 20 —. — 
bei Erlangung des Bürgerrechts zu 25 —.— 
bei der Aufnahme in Innungen zu 40 — —. 
und 
bei Verschreibung von Grundstücken zu 300 = —= —. 
die Anlage A. B. C. D. E. F. und H. des Patents vom 
8. August 1816. nämlich: 
von Besoldunggen 200 Thlr. —. —. 
von Pensionen 10 —. —. 
von Kapitallen P700 
von Pachtunggen . 100 
die extraordinaire ersonensteuer 1,800 
von Pferden 50 —. 
das erhöhete Waagegeld ... 90«——— 
U 
2,950-—--— 
H A u 
370 = — . — die bisherige Abgabe zur Gensd'armerie, mit Einschluß der Vei. 
traͤge der Kaͤmmerei und Stiftungen, 
1,851 -- 1gr. Spf. die acht in Voraus zu zahlenden Grundskeuern der Dorfschaften, 
jede im Betrage von 231 Thlr. 9 gr. 22 pf. 
und 
U 
700 — -— „ die Abgabe von den abgebrauenen Bieren. 
F. 
Abänderungen in Hinsicht der, nach Lit. D. in Voraus zu erhebenden Abgaben oder 
der dießfallsigen Ansätze können nur auf verfassungsmäsigem Wege getroffen werden und haben 
darauf die Abgeordneten der Oberlausitz jedesmal Rücksicht zu nehmen, auch sich darüber, 
wie hoch sede veränderte Abgabe in Anschlag zu bringen ist, in sofern deshalb nicht sofort 
bei deren Regulirung Bestimmung getroffen worden, mit dem Finanz-Ministerio zu ver- 
einigen. 
C. 
Derjenige Theil des Bedarfs, welcher durch die, nach Lit. D. in Voraus zu erhebenden 
Abgaben nicht gedeckt ist, wird durch die ordinairen und extraordinairen Grundskeuern und 
die Gewerbsteuern aufgebracht und ist darauf in der Maase zu repartiren, daß
	        
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