Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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net und uͤber die eigentliche Bedarfssumme ausgeschrieben werden, so ist ein Gleiches auch 
im zittauischen Steuerbezirke zu beobachten. 
C. 
Zur Deckung des Bedarfs werden auch im zittauischen Steuerbezirke gewisse Abgaben 
in Voraus ausgeschrieben, welche theils der Stadt und ihrer Mitleidung gemeinschaftlich, 
theils der Stadt allein, theils den Dorfschaften allein zu Gute gehen und der nach Ein— 
rechnung der erstern noch verbleibende Rest ist auf die Stadt und ihre Dorfschaften 
nach dem festgesetzten Verhältnisse von 21 für Erstere und 23 für die Letzteren zu repartiren. 
D. 
Diese in Voraus zu erhebenden Abgaben sind: 
J. 
so weit sie Stadt und Dorfschaften gemeinschaftlich angehen: 
a.) die ordentliche Personensteuer von der Stadt und den Dorfschaften nach dem ein- 
fachen Ansatze des eingeführten Tarifs, 
b.) die Gensd'armeriesteuer von den Dorfschaften nach dem zweifachen Ansatze des Per- 
sonensteuer-Tarifs und der desfallsige Beitrag aus der Kämmereikasse, 
c.) die Abgabe der Spannpflichtigen zum Chausseebaue, wie solche im Jahre 1831. 
statt gefunden; 
II. 
so weic sie der Stadt allein zu Gute gehen: 
a.) die Pachtsteuer für Commun= und Peivac-Grundstücke, 
b.) die Special-Personensteuer, 
c.) die Gewerbsteuerbeiträge, 
d.) die Abgabe von Pferden und Hunden, 
e.) die Einkommensteuer, 
.) die Abgabe vom Forstholze, 
-.) die Kapitaliensteuer, 
h.) die Abgabe von fremden Weinen und Liqueuren, 
i.) die Abgabe von hiesigen Brantweinen, 
k.) die Abgabe vom Bank= und Hausschlachten, 
I.) die Abgabe von öffentlichen Vergnügungen, 
m.) zwei Drittheile der Beiträge aus öffenrlichen Kassen; 
III. 
so weic sie den Dorfschaften allein zu Gure kommen und zwar zur Schuldentilgung zu ver- 
wenden find:
	        
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