Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Schuldenwesens statt findet, so ist auf den Fall, daß die erste Bewiligung annoch vorher 
erfolgen müßte, der Betrag der Schulden provisorisch zu 
63,800 Thlr. —. 
anzunehmen und dem gemäs zu berechnen. 
14. 
Wenn auf die vorstehend angegebene Weise ausgemittelt worden ist, welche Abgaben 
in den Steuerbezirken der Oberlausitz auszuschreiben sind, ist solches in eine, nach dem an— 
liegenden Schema zu fertigende Berechnung einzutragen. 
15. 
Die Abgeordneten der Oberkausitz haben ihre Worschläge zugleich darauf zu richten, in 
welchen Terminen die auszuschreibenden Abgaben erkoben werden sollen, und es ist dabei 
von ihnen insonderheit dahin Bedacht zu nehmen, daß die verschiedenen Seeuern auf alle 
Theile des Jahres gehörig und so vertheilt werden, wie die Encrichrung den Contribuenren 
am meisten erleichtert wird. 
Schema. 
Die Oberlausitz hat zu gewähren: 
76,282 Thlr. — gr. 21 pf. zu den, durch Grundabgaben zu deckenden 762,820 Thlr. 
2 gr. 1 pf. 
34,000 — — = Aequivalent der nur in den Erblanden vorkommenden in- 
directen und Personalabgaben, 
55,1000 — = — zur Schuldentilgungskasse als 5 pCr. von 1,100,000 Thlr. 
eingeworfenen Schulden, 
165,282 Thlr. — gr. 22 pf., ingleichen: 
30,941 5 1 = Coavalerie= Verpflegungsgelder. 
196,223 Thlr. 5 gr. 37 pf. Sa. 
Zu obigen 165,282 Thlr. — gr. 21 pf. tragen bei: 
A. der Landkreis und zwar: 
zu dem Betrage der Grundabgaben und dem Aequivalente, 71,500 Thlr. 18 gr. 67 pf. 
zur Schuldenrilgungskasse nach Höhe 5p Ci. von 730,000 Thlr. 36,500 —. . 
  
  
  
  
  
sa.108,000Th1k.1sgr.6;ps. 
B. Budissin und zwar: 
zu dem Betrage der Grundabgaben und dem Aequivalente 12,461 Thlr. 19 gr. 6 pf. 
zur Schuldentilgungskasse nach voͤhe 5 5 pro Cenc von 
150,000 Thlr. — —. J7v9,500 — — 
  
S9961 Thir. 19 gr. G pf.
	        
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