Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(∆ 31 ) 
K. 6. 
In dem FP. 2. erwähnten dritten Falle endlich ist die Untersuchung ohne Unterschied 
von der competenten Behörde gebührend fortzustellen, die Sache zur endlichen Enrschei- 
dung zu bringen und letztere zu vollstrecken. 
Hiernach haben sich Unsere Verwaltungs= und Justizbehörden, sowie Alle, die es an- 
geht, gebührend zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Königlichen Siegel versehen worden. 
Gegeben zu Dresden, den 3 1sten December 1833. 
Antkon. 
Friedrich August, H. z. S. 
5 Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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