Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 32 ) 
—4.) Generalverordnung, 
die Anmeldung der Branntweinbrennereien und Bierbrauereien, nebst darin 
· befindlichen Betriebsgeraͤthschaften betreffend; 
vom 7ten Januar 1834. 
Es sind hie und da Zweifel daruͤber entstanden, ob in Gemaͤßheit des Gesetzes vom Aten 
December vorigen Jahres, betreffend die Branntwein-, Bier-, Wein- und Tabaks-Steuer, 
98. 8. 9. 10. und 28., ingleichen der Verordnung vom 18ten November vorigen Jah- 
res, die Inventarien-Aufnahme, Vermessung und Bezeichnung der Geraͤthe in Brannt— 
weinbrennereien und Bierbrauereien betreffend, sowie endlich, nach Maßgabe der Brannt— 
weinsteuer-Verordnung vom 4ten December 1833. V. 93. und 94. und der Biersteuer— 
Verordnung von demselben Tage 99. 56. und 57. auch diejenigen Personen, welche 
zwar Branntweinbrennereien oder Bierbrauereien besitzen, solche aber vor der Hand oder 
für immer ruhen zu lassen beabsichtigen, ebenfalls zur Anmeldung genannter Gewerbsan- 
stalten und der zugehörigen Betriebsgeräthe verbunden seien? 
Das Finanz-Ministerium verordnet demnach: 
daß zu Aufrechthaltung der steueramrlichen Controle solcher Gewerbsanstalten, und 
um deren amtlichen Verschluß nach gesetzlicher Vorschrife bewirken zu können, jeder 
Besitzer einer Branntweinbrennerei oder Bierbrauerei verbunden ist, dem Bezirks- 
Steueramte eine Declaration der Gewerbs-Räume und Geräthschaften in der 
gesetzlich angeordneten Maße zu überreichen, ohne Unterschied, ob die Anstale 
vor der Hand oder für immer ruhen soll oder nicht. 
Denjenigen Brennerei= oder Brauerei-Inhabern daher, welche das Gewerbe einstweilen 
oder für immer einstellen wollen, und aus diesem Grunde ihrer Anmeldungsverbindlich- 
keit binnen der früher gesetzten Frist nicht Genüge geleistet haben sollten, wird hierzu eine 
anderweite Frist bis zum 
31 sten Januar dieses Jahres, 
unter der Verwarnung, eingeräumt, daß sie im Unterlassungsfalle die gesetzliche Serafe un- 
ausbleiblich treffen werde. 
Nach dieser Verordnung, welche, in Gemäßheic# des Generale vom 132en Juli 1796. 
und des Mandats vom 9ten März 1818, bekanne zu machen ist, haben sich sämmtliche 
Zoll= und Steuer-Behörden, sowie Alle, die es angehr, gebührend zu achten. 
Dresden, den 7ten Januar 1834. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe, S. 
Ausgegeben am 1 lien Januar 1834.
	        
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