Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Grundsteuer-Enerichtung gar noch nicht zur Ausführung gekommen ist, in Absicht auf 
die daselbst zu ernennenden Wahlmänner von der Beobachtung des im § 55. unter b. 
angegebenen Erfordernisses vorjetzt ganz abgesehen werde. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 4°en Januar 1834. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Hans Georg von Carlowitz.
	        
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