Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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ven Zwecken benutzt werden soll, theils in Rücksiche der ausdrücklichen Bestimmung der 
Fundationsurkunde über die Errichtung der Landesschulen, vom 23sten Januar 1544, wo- 
nach bei der Benennung zu den RKnabenstellen in denselben, 
„nicht Freundschaft, Gabe oder Andres anzusehen ist,“ 
niche gestarcet werden kann; « 
So finden die unterzeichneten Ministerien fuͤr noͤthig, hieruͤber gemeinschaftlich Folgen— 
des zu verordnen: 
1.) Sämmrtliche, zur Collatur von Knabenstellen in den kandesschulen zu Meißen und 
Grimma berechtigte, Personen und Scadträthe haben sich in Besetzungsfällen des Gebrauchs 
von Stempelpapier und der Erhebung von Gebühren künftig zu enthalten; desgleichen ist 
2.) den Collarurberechrigten nicht erlaubt, für die Verleihung der Geschlechts= und 
städtischen Freistellen in jenen Anstalten irgend eine Gegenleiskung zu bedingen oder anzu- 
nehmen; und 
3.) insonderheit bei städrischen Freistellen, deren Vergebung weder von der vorgängigen 
Gewinnung des Bürgerrechts abhängig zu machen, noch die Entricheung etwaniger Bei- 
träge zu der Ortsarmen= oder zu einer anderen städeischen Casse anzusinnen. 
Nach dieser Verordnung haben sich die Eingangsbemeldeten Collaturberechtigten, so 
wie Alle, die es angehr, bei künftigen Besetzungsfällen jederzeit zu achten. 
Dresden, den 3 1sten Januar 1834. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und 
des öffentlichen Unterrichts. 
von Carlowitz. D. Müller. 
Just.
	        
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