(4% )
die Bestrafung der fleischlichen Vergehungen und einiger, hiermit in Verbin-
dung stehender, Verbrechen betreffend;
vom Sten Februar 1834.
Wa9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ec. ec. 2c.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
haben fuͤr noͤthig befunden, unter Zustimmung Unsrer getreuen Staͤnde, ein Gesetz uͤber
die kuͤnftige Bestrafung der fleischlichen Vergehungen und einiger, hiermit in Verbindung
stehender, Verbrechen zu erlassen. Es wird demnach, unter Aufhebung aller, in Bezug
auf diese Vergehungen und Verbrechen, durch Gesetz oder Gewohnheit im Koͤnigreiche
Sachsen uͤblich gewesener Strafen, deshalb Folgendes verordnet.
. 1.
Nothzucht.
Wer eine Frauensperson durch äußere Gewalt, welche nach den vorliegenden Umstaͤn—
den von ihr nicht abgewendet werden konnte, oder durch eine, mit gegenwärtiger gleich-
falls unabwendbarer Gefahr für keben und Gesundheit derselben verbundene, Drohung zu
der Ouldung unehelichen Beischlafs nöthigt, wird mit sechs= bis zehnjähriger Zuchthaus-
arbeit bestraft.
. 2.
Wer eine Person männlichen Geschlechts auf die vorstehend beschriebene Weise zu wi-
dernatürlicher Befriedigung der Wollust braucht, wird mit drei= bis fünfjähriger Zuche-
bausstrafe belegt.
. 3.
I.) Uiben Mehrere eine gewaltsame Zunöthigung gemeinschaftlich aus, so wird die,
durch das Verbrechen, wenn es von einem Einzelnen begangen worden wäre, nach F. 1.
und 2. verwirkte, Strafe für jeden gleichen Theilnehmer um ein bis vier Jahre erhöht.
2.) War die, von Einem oder Mehrern verübte, Nothzucht mit einer solchen Beschä-
digung der gemißhandelten Person verbunden, welche einen bleibenden Nachtheil für die
Gesundheit gehabt, oder den Tod der Verletzten beschleunigt hat; so ist das Verbrechen
mit zwölf= bis funfzehnjähriger Zuchthausarbeit zu bestrafen.
3.) Ist der Tod der genothzüchtigten Person als die nächste unmittelbare Folge der
ausgeübten Gewalt zu betrachten; so tritt sechszehn= bis zwanzigjährige Juchthausstrafe ein.
8 *