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anzusehen, oder war eine Sonderung der Ehegatten von Tisch und Bette fuͤr bestaͤndig,
oder wenigstens auf unbestimmte Zeit, schon vor der zweiten Verehelichung rechtlich ein—
getreten, oder ist der erste Ehegatte des schuldigen Theils abwesend und das bereits er-
folgte Ableben desselben bei Eingehung der zweiten Verbindung aus wahrscheinlichen Grün-
den vorauszusetzen gewesen, oder ist bei der zweiten Verehelichung die eheliche Beiwohnung
nicht erfolge, sind die, §. 15. 16. 18. vorgeschriebenen, Strafen bei dem schuldigen Ehe-
gatten auf sechsmonatliches bis zweijähriges Gefängniß, und bei der mitschuldigen Person
auf ein= bis zweimonatliches Gefängniß herabzusetzen, in dem §F. 17. bemerkten Falle aber
nur die Strafen der einfachen Bigamie in Anwendung zu bringen.
K. 20.
Incest.
Diejenigen, welche Verwandte in absteigender Linie zum Beischlaf mißbrauchen, sind
mit ein= bis dreijähriger Zuchthausstrafe, so wie die Descendenten, welche sich dazu bin-
geben, mit ein= bis sechsmonatlicher Gefängnißstrafe zu belegen.
. 21.
teibliche und Sciefgeschwister, Schwiegerältern und Schwiegerkinder, welche mit ein-
ander Unzucht treiben, ingleichen Stiefältern, welche mit ihren Stiefkindern sich dieses
Verbrechens schuldig machen, werden und zwar, was die Stiefältern anlangt, in so fern
nicht die Bestimmung des §. 22. auf sie anzuwenden, mit Drei bis Sechs Monaken Ge-
fängniß bestraft; Sciefkinder aber, welche sich ihren Stiefältern zur Unzucht hingeben,
sind mir ein= bis sechsmonatlicher Gefängnißstrafe zu belegen.
9. 22.
Mißbrauch zur Unzuche.
1.) Pflegeältern, Erzieher und Vormünder, welche ihre Pflegbefohlnen zur Unzuchr
mißbrauchen, ingleichen richterliche und polizeiliche Beamte, Gefangenwärter und Aufseher
in Srraafanstalten, welche mit den ihnen untergebenen Gefangenen Unzuche treiben, werden
mit Zuchthaus von Sechs Monaten bis zu Einem Jahre bestrafe; es mag jedoch in sol-
chen Fällen, wo der Mißbrauch der anvertrauten Gewalt und der vermittelst selbiger aus-
geübte Einfluß nur gering ist, ausnahmsweise nur auf Gefängnißstrafe von ODrei bies.
Sechs Monaten erkannt werden.
2.) Wenn Jemand, um seine Lüste zu befriedigen, unbescholrene Personen darch Be-
trug oder Arglist zur Unzuche verleitet, so findet gegen den Verführer, nach Verschieden-
beit der Fälle, ein= bis sechsmonatliche Gefängnißstrafe starc.