Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(6∆ 54) 
. 32. 
Eintritt der Wirksamkeit des Gesebßes. 
Die, in diesem Gesetz enthaltenen Worschriften treten sofort mit dem Tage der 
Publication desselben in Wirksamkeit und sind auch auf die bereits anhängigen Untersuch- 
ungen zu erstrecken; nur die darin erwähnten Verbrechen, welche bisher, nach den in der 
Oberlausitz geltenden besondern gesetzlichen Vorschriften, mit einer geringern Strafe belegt 
worden sind, als im gegenwärtigen Gesetze bestimmt ist, sind, insoweit sie vor Publica- 
tion desselben begangen worden sind, ohne Unterschied, ob die deshalb angestellte Unter- 
suchung vorher oder erst nachher ihren Anfang genommen hat, nach den bisherigen Grund- 
sätzen zu beurtheilen. 
. 33. 
Vorschriften wegen bereits anhängiger Untersuchungen. 
Sind bei Publication dieses Gesetzes Untersuchungen anhängig, welche nach den Vor- 
schriften desselben von dem Richter nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag 
einer dabei betheiligten Person angestellt werden können, so hat, insofern ein solcher An- 
trag nicht bereiks in den Acten vorliegt, der Richter, vor Fortstellung der Untersuchung, 
die betheiligte Person zu einer Erklärung dieshalb zu veranlassen und, im Fall dieselbe 
nicht binnen einer Sächsischen Frist, von Zeice der ihr zugekommenen Notiz, auf Fort- 
stellung der Untersuchung anträgt, solche beizulegen. 
. 34. 
Die, wegen der, in diesem Gesetz nicht erwähnten, leichrern fleischlichen Vergehungen, 
vor Publication dieses Gesetzes bereits anhängig gemachten, Untersuchungen sind beizule- 
gen, auch mit WVollstreckung der erkannten und noch gar nicht oder nur theilweise verbüß- 
ten Strafen anzustehen. Im Uibrigen haben die Polizeibehörden in Städten und auf 
dem Lande genaue Obsicht zu führen und nicht zu gestatten, daß Personen verschiedenen 
Geschlechts, ohne sich zu verehelichen, gleich Eheleucen zusammenleben und, durch Erzeu- 
gung unehelicher Kinder in einer solchen unsictlichen Verbindung, den Orksgemeinden zur 
tast fallen. 
. 35. 
Wenn in den, K. 33. und 34. erwähnten Fällen Untersuchungen beigelege werden, 
baben die Inculpaten die bis dahin aufgelaufenen Unkosten abzustatten. Ist die Ver- 
bindlichkeit zu der Kostenabstattung nach der tage der Untersuchung zweifelhaft; so har 
Prn Richrer über den Kostenpunkt einen Bescheid abzufassen, oder rechtlich erkennen zu 
assen.
	        
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