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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
6“ Stück, vom Jahre 1834.
E1411.) Verordnung,
die Aufnahme von Viehbestands-Listen betreffend;
vom 4ten Februar 1834.
D. es in staatswirthschaftlicher Hinsicht und für mehrere Zweige der Verwaltung von
Wichtigkeit ist, eine zuverlässige Uibersicht des Biehbestandes in den einzelnen Ortschaften
und im ganzen Lande zu haben, so sollen, nach dem Beschlusse Sr. Königlichen Maje-
stär und des Prinzen Miteregenten Königliche Hoheit, in Zeiträumen von drei zu drei
Jahren, Viehbestands-Listen nach folgenden nähern Bestimmungen aufgenommen werden:
1.
An jedem Orte ist in einer Tabelle nach dem unter O. hier anliegenden Schema
der Biebbestand eines jeden Biehbesitzers, wie er am 1sten März des becreffenden Jah-
res beschaffen ist, zu verzeichnen, und daher gedachten Tags, oder, wenn dieser auf ei-
nen Sonntag fälle, Tags darauf mic diesem Geschäft zu beginnen und bis zu dessen Voll-
endung damit fortzufahren.
2.
In den Städten haben die Polizeibehörden, auf den Dörfern die Gerichrspersonen
dieses Geschäft zu besorgen. An solchen Orten, wo verschiedenerlei Gerichtsbarkeiren sind,
stehe es, bis auf andere Anordnung, unter teitung derjenigen Behörde, welcher die durch
Verordnung vom 15ten Mai 1832 anbefohlene Aufnahme der Bevölkerungs-tisten
übertragen war.
1834. 10