Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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3. 
Die an jedem Orte aufzunehmende Tabelle ist gehörig zu summiren, von den §. 2. 
genannten, für die Richtigkeit verantwortlichen Ortsbehörden zu unterschreiben und bis zum 
21sten März an den betreffenden Amtshauptmann, (in den Schönburgischen Receßherr- 
schaften an die Gesammtregierung) einzusenden. 
4. 
Bei der Amtshauptmannschaft (Gesammtregierung) ist aus den Ortscabellen eine Ta- 
belle über den ganzen Bezirk nach demselben Schema zu ferrigen, in dessen erster Spalte, 
sta#t der Namen der einzelnen Viehbesitzer, die Ortschaften aufgeführt werden. 
5. 
Die Amtshauptleuce und die Gesammtregierung haben die bei ihnen geferrigten Be- 
zirkscabellen an die tandes-Direction zu senden, von welcher sie an den Cencral-Comire 
des statistischen Vereins gelangen werden, um daraus die Ulebersicht des Biehbestandes im 
ganzen Lande zu fertigen. 
Diese Verordnung ist in der, durch das Generale vom 13ten Juli 1796 und durch 
das Mandar vom Dten März 1818 vorgeschriebenen Maße bekannt zu machen. 
Dresden, den 4ten Februar 1834. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowistz.
	        
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