l19.) Verordnung,
die Accis-Grundsteuer betreffend;
vom 18ten März 1834.
Denm Finanz-Ministerium sind von mehrern Behörden verschiedene, wegen der Accis-
Grundsteuern und deren Erhebung, ihnen beigebende Zweifel angezeigt worden, und es
wird daher zu deren Erledigung Folgendes hierdurch bekannt gemacht.
. 1.
In dem Gesetze vom 21sten December vorigen Jahres, die an die allgemeine Staats-
kasse zu entrichtenden Steuern und Abgaben berreffend, ist §. 2. in Ansehung der alten Erb-
lande festgesetze, daß die Accis-Grundsteuern in den bieher accisbaren Städten in der bis-
herigen Maasße, mie Vorbehalc der nach Befinden noch zu treffenden besondern Be-
stimmung, erlege werden sollen. Oiese letzere ist in dem demnächst, wegen verschiedener aus
der Reform der indirecten Abgaben hervorgehenden Anordnungen, bekannt gemachten Gesetze
vom 23sten December vorigen Jahres, bis zu Einführung eines neuen Grundsteuersystems
und vorbehältlich der dann zu treffenden Bestimmungen, in nachbemerkter Maaße erfolgt.
2.
Ga.) in den accisbar gewesenen Städten sind die zu dem Stadtsteuerquanto gehörigen
Häuser, ingleichen die bei selbigen an= oder eingebauten Scheunen, wenn letztere mit dem
Wohngebäude unter einem Steuerquanto begriffen und niche besonders mit Steuern belegt
sind, ferner die an Häusern befindlichen, in dem Steuer-Cataster nicht ausdrücklich be-
nannten Gärten, wenn sie keinen halben Scheffel, oder 1 Acker (den Acker zu 300 landüb-
lichen Quadratruthen gerechnet) ausmachen, auch künftig von demjenigen Betrage der Grund-
steuern befreic, welche zur Zeit der Einführung der städtischen General-Consumtions-Accise
jeden Orts gangbar gewesen und von den Contcribuenten damals erhoben worden sind,
oder hätten erhoben werden können und sollen, nach Maaßgabe der hierüber vorhandenen
und ferner bestehenden gesetzlichen Worschriften.
b.) Die zu dem Steuerquanto gehörigen Scheunen, welche mit den Wohngebäuden
nicht unter einem Steuerquanto begriffen, vielmehr besonders mit Sceuern belegt sind, fer-
ner die Gärten unter gleicher Voraussetzung und wenn sie mehr, als einen halben Scheffel
oder 1 Acker ausmachen, ingleichen Mühlen und Bergkeller, endlich die zu dem Stadt-
steuerguanto einer accisbaren Stadt gehörenden Grundstücke, an Aeckern, Wiesen, Wein-
bergen, und wie sie sonst Namen haben mögen, genießen auch künftig eine Befreiung von
den halben unter a. angegebenen Ordinarsteuern.
J.) Die unter a. und b. geordnete Befreiung fällt hinweg, wenn der Eigenthümer des
steuerbaren Grundstücks sich wesenrlich im Auslande aufhält. Als sich wesentlich im Aus-
lande aufhaltend, werden jedoch nicht angesehen:
1.) die in königlichen Diensten stehenden Civil= und Milikair-Personen, welche
von Amts= und Dienstwegen sich im Auslande aufzuhalten verbunden sind;