A. Einleitung.
Geschichte des Artikels 76 Abs. 2 der Reichs-
verfassung.
Das Vorbild für die Bestintfmung des Artikels 76 Abs. 2
der Reichsverfassung enthält die Verfassung des deutschen
Bundes.
Ausgehend von dem allgemeinen Prinzipe, dass der
Bund sich in die innerstaatlichen Angelegenheiten und Ver-
hältnisse der Bundesstaaten nicht hineinzumischen habe, kon-
struierte die Verfassung des deutschen Bundes nur in einzelnen
Fällen eine Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Er-
ledigung von Streitigkeiten innerhalb eines Bundesstaates.
Nach Artikel 25 der Wiener Schlussakte soll die „Aufrecht-
erlialtung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bundes-
staaten den Regierungen allein zustehen“. Ausnahmsweise
soll in Rücksicht auf die innere Sicherheit des Bundes und
infolge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger
Hilfeleistung die Mitwirkung der Gesamtheit zur Erhaltung
oder Wiederherstellung der Ruhe stattfinden, „im Falle einer
Widersetzlichkeit der Untertanen gegen die Regierung, eines
offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren
Bundesstaaten“. Auf Anrufen der Regierung soll ausserdem
nach Artikel 26 die Bundesversammlung eintreten, wenn in
einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Untertanen
gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet
und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten,
oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist.
In letzterem Falle kann aber die Unterstützung der Regierung