Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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des Vergleichs bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten analoge 
Anwendung. 
Führen die Verhandlungen der Parteien über die Bei- 
legung des Streites durch Vergleich oder durch Ueberweisung 
an ein Schiedsgericht nicht zu einem Ergebnis, so besteht für 
sie ein indirekter Zwang, den Bundesrat anzurufen. Denn, 
wie früher, so ist auch heute bei Durchführung des Streites 
jegliche Selbsthilfe ausgeschlossen. Der einzige Weg der 
Erledigung bleibt also der im Art. 76 Abs. 2 R.V. vorgesehene. 
Eine unumgängliche Pflich, den Bundesrat anzurufen, ist 
allerdings, entgegen der analogen Vorschrift des Art. 11 der 
Bundesakte, der den Streitenden die verfassungsmässige Pflicht 
auferlegte, mangels gütiger Einigung die Bundesversammlung 
sofort anzurufen, wie schon hervorgehoben wurde, hier wie 
in keinem Falle zu konstruieren. Die Parteien können ja 
auch auf die Verfolgung der streitigen Ansprüche verzichten. 
Es bleibt zu erwähnen, dass, wenn eine der streitenden 
Parteien von dem Rechte der Inanspruchnahme des Bundes- 
rates Gebrauch gemacht hat, die andere Partei nach Massgabe 
allgemeiner prozessualer Grundsätze gehalten ist, dieses Forum 
anzuerkennen. Folgt sie der Gegenpartei nicht vor dieses 
Forum, so ist das Reich auf Grund der Bestimmung des Art. 19 
der Reichsverfassung berechtigt und verpflichtet, mit Zwangs- 
mitteln gegen sie vorzugehen, denn zweifellos ist in einem 
derartigen Verhalten eine Verletzung bzw. Nichterfüllung einer 
verfassungsmässigen Bundespflicht zu erblicken. 
Unter den angeführten Voraussetzungen ist die Zustän- 
digkeit des Bundesrates begründet. Dieser ist zur Erledigung 
des Verfassungsstreites berechtigt und verpflichtet. — Es ist 
nun weiter zu handeln über das bei der Erledigung einzu- 
haltende Verfahren.
	        
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