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des Vergleichs bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten analoge
Anwendung.
Führen die Verhandlungen der Parteien über die Bei-
legung des Streites durch Vergleich oder durch Ueberweisung
an ein Schiedsgericht nicht zu einem Ergebnis, so besteht für
sie ein indirekter Zwang, den Bundesrat anzurufen. Denn,
wie früher, so ist auch heute bei Durchführung des Streites
jegliche Selbsthilfe ausgeschlossen. Der einzige Weg der
Erledigung bleibt also der im Art. 76 Abs. 2 R.V. vorgesehene.
Eine unumgängliche Pflich, den Bundesrat anzurufen, ist
allerdings, entgegen der analogen Vorschrift des Art. 11 der
Bundesakte, der den Streitenden die verfassungsmässige Pflicht
auferlegte, mangels gütiger Einigung die Bundesversammlung
sofort anzurufen, wie schon hervorgehoben wurde, hier wie
in keinem Falle zu konstruieren. Die Parteien können ja
auch auf die Verfolgung der streitigen Ansprüche verzichten.
Es bleibt zu erwähnen, dass, wenn eine der streitenden
Parteien von dem Rechte der Inanspruchnahme des Bundes-
rates Gebrauch gemacht hat, die andere Partei nach Massgabe
allgemeiner prozessualer Grundsätze gehalten ist, dieses Forum
anzuerkennen. Folgt sie der Gegenpartei nicht vor dieses
Forum, so ist das Reich auf Grund der Bestimmung des Art. 19
der Reichsverfassung berechtigt und verpflichtet, mit Zwangs-
mitteln gegen sie vorzugehen, denn zweifellos ist in einem
derartigen Verhalten eine Verletzung bzw. Nichterfüllung einer
verfassungsmässigen Bundespflicht zu erblicken.
Unter den angeführten Voraussetzungen ist die Zustän-
digkeit des Bundesrates begründet. Dieser ist zur Erledigung
des Verfassungsstreites berechtigt und verpflichtet. — Es ist
nun weiter zu handeln über das bei der Erledigung einzu-
haltende Verfahren.