Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

— 57 — 
Zweiter Teil. 
Thronfolgestreitigkeiten. 
l. Allgemeines. 
Bei der Definition des Begriffes Verfassungsstreitigkeiten 
ist die Frage unerörtert geblieben, ob Streitigkeiten über die 
Thronfolge unter diesen Begriff zu subsumieren sind oder 
ob sie eine Verfassungsstreitigkeit im Sinne des Art. 76 Abs. 2 
der Reichsverfassung nicht begründen. Diese Frage ist deshalb 
nicht berührt worden, weil es der folgenden speziellen Unter- 
suchung überlassen bleiben sollte, festzustellen, ob der Bundes- 
rat zur Erledigung von Thronfolgestreitigkeiten zuständig ist. 
Die Beantwortung der letztgenannten Frage macht eine 
genaue Erörterung aller derjenigen Gesichtspunkte erforder- 
lich, welche für eine Zuständigkeit in dem angegebenen Sinne 
überhaupt in Betracht kommen können. 
Es mag hier vorab bemerkt werden, dass, wenn im folgen- 
den der Ausdruck „Thronfolgestreitigkeiten“« gebraucht wird, 
dieser in seiner umfassenderen Bedeutung zu verstehen ist, 
so dass also unter diesen Begriff Thronfolgestreitigkeiten jeder 
Art — also ausser den eigentlichen Thronfolgestreitigkeiten 
auch Streitigkeiten betreffend die Regierungsnachfolge des 
Monarchen und Regentschafisstreitigkeiten — zu begreifen 
sind. Eine derartige Verschmelzung der Begriffe darf für zu- 
lässig erachtet werden, da sämtliche in Betracht kommenden 
Rechtssätze, wie auf Thronfolgestreitigkeiten, so in gleicher 
Weise auf Thronstreitigkeiten anderer Art Anwendung finden. 
ll. Die Zuständigkeit des Bundesrates auf Grund 
des Artikels 76 der Reichsverfassung. 
1. Subsumierung des Begriffs 
„Ihronfolgestreitigkeiten“ unter den Begriff 
„Verfassungsstreitigkeiten“. 
Die Entstehungsgeschichte des Art. 76 Abs. 2 der Reichs- 
verfassung lässt es meines Erachtens als unzweifelhaft er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.