Full text : Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps. (1918)

40  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

812,  82,  84.  Erst  durch  die  Genehmigung  entsteht  die  Stiftung.
Rechtliche  Mängel  der  Stiftung  werden  durch  die  Genehmigung  nicht
geheilt.  5.  8  23.  6.  8  24.

2.  Stiftungsgeschüft.  Widerruf  §.  81.

Das  Stiftungsgeschäft:  unter  Lebenden  bedarf  der  schriftlichen
  Form.?

Bis  zur  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  der  Stifter  zum
Widerrufe  berechtigt.*  Ist  die  Genehmigung  bei  der  zuständigen
Behörde"  nachgesucht,  so  kann  der  Widerruf  nur  dieser  gegenüber
  erklärt  werden.5  Der  Erbe  des  Stifters  ist  zum  Widerrufe
nicht  berechtigt,  wenn  der  Stifter  das  Gesuch  bei  der  zuständigens
Behörde  eingereicht  oder  im  Falle  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung  des  Stiftungsgeschäfts  das  Gericht  oder  den  Notar

bei  oder  nach  der  Beurkundung  mit  der  Einreichung  betraut  hat.

1  58,  62,  IIa  711./,,  IIb  78,  1II  78.  M.  1,  118,  123.  Prot.  I.  586,
VI,  118.  D.  16.  Geändert  durch  RaK.  —  88  1788,  1758.

1.  Rechtsgeschäftliche,  einseitige  oder  vertragsmäßige  (A.“  vor
§  104)  Erklärung  des  Stifters,  eine  Stiftung  zu  einem  gewissen  Zwecke
zu  errichten,  mit  Zusicherung  von  Vermögen  (8  82),  und  den  erforder-Eizen
  Bestimmungen  für  Verfassung  (8  85),  insbesondere  Vorstand
(§8  26,  86).

2.  8§  125,  126.  —  Das  Stiftungsgeschäft  von  Todes  wegen  kann
ein  Testament  (letztwillige  Verfügung)  oder  ein  Erbvertrag  (§  22787  steht
nicht  entgegen)  sein.  88  2229  ff.,  2265  ff.,  2274  ff.,  A.“  vor  8  2064.

3.  Abs.  2  bezieht  sich  nur  auf  den  Fall,  daß  ein  Stiftungsgeschäft
unter  Lebenden  vorliegt.  —  Ohne  Antrag  des  Stifters  keine  gültige
Genehmigung.

4.  §  80  A.  4,  Pr.  IMVf.  v.  3.  6.  07.

.  r  130.  Vorher  nicht  empfangsbedürftig;  in  jedem  Falle  formlos.

ri  80  "·  4.

3.  Berpflichtung  des  Stifters.

Ellschtun  nzt  8.  82.

Wird  die  Stiftung  genehmigtt,  so  ist  der  Stifter  verpflichtet,
das  in  dem  Stiftungsgeschäfte  zugesicherte  Vermögen  auf  die
Stiftung  zu  übertragen.  Rechte,  zu  deren  Uebertragung  der
Abtretungsvertrag  genügt  ,  gehen  mit  der  Genehmigung  auf  die
Stiftung  über,  sofern  nicht  aus  dem  Stiftungsgeschäfte  sich  ein
anderer  Wille  des  Stifters  ergiebt.

1  58,  II  712,  IIPD  79,  III  79.  M.  I,  120.  Prot.  I,  587.

1.  8  80.  Pr.  a.  1  §2,  Aa.  2  910.  K.  FG.  9  ½6.

2.  88  398,  413  u.  A.,  873,  925,  929,  1154.  Haftung  bei  schenkweiser
  Stiftung  nach  §§  519  ff.,  bei  Stiftung  durch  Vermächtnis  nach