Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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der  eingehenden  Bekanntschaft  mit  der  Systematik,  besonders  der  Wirbel=  und  Gliederthiere,
  als  auch  der  Einsicht  in  den  Bau  und  die  Lebensgeschichte  der  Thiere  (Metamorphose,
  Parasitismus  2c.).

3.  Zur  vollen  Lehrbefähigung  (vergl.  §  9,  letzter  Absatz)  in  der  Botanik
wird  eine  eingehendere  Bekanntschaft  mit  dem  anatomisch-physiologischen  Verhalten  der
Pflanzen  und  ihrer  Entwickelungsgeschichte,  sowie  mit  den  Principien  der  Systematik
und  den  Gesetzen  der  Pflanzengeographie  erfordert.

Zur  vollen  Lehrbefähigung  in  der  Zoologie  (bergl.  §  9,  letzter  Absatz)
wird  eine  genauere  Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  Anatomie,  Physiologie  und
Entwickelungsgeschichte  der  Thiere,  sowie  mit  den  Principien  der  Systematik  erfordert.

4.  Für  jede  Stufe  der  Lehrbefähigung  in  der  Botanik  und  Zoologie  ist  außerdem
  einige  Uebung  im  Zeichnen  von  Pflanzen=  und  Thierformen  nachzuweisen.

8  26.
14.  Philosophie  und  Pädagogik.

1.  Jeder  Kandidat,  ohne  Unterschied  des  Studiengebietes,  muß  sich  mit  den  Elementen
der  Logik  und  der  empirischen  Psychologie,  sowie  mit  den  vorzüglichsten  philosophischen
Weltanschauungen  und  dem  allgemeinen  Gange  der  Geschichte  der  Philosophie  vertraut
gemacht,  auch  wenigstens  ein  bedeutenderes  philosophisches  Werk  gelesen  haben.

In  der  Pädagogik  wird  von  jedem  Kandidaten  ohne  Unterschied  des  Studiengebietes
Bekanntschaft  mit  den  philosophischen  Grundlagen  der  Pädagogik  und  Didaktik  und  mit
den  wichtigsten  Thatsachen  ihrer  Entwickelung  seit  dem  16.  Jahrhundert  gefordert.

Specielle,  die  Lehrbefähigung  im  Deutschen  und  in  den  alten  Sprachen  betreffende
Bestimmungen  s.  §  14,5,  §  15,4.

2.  Die  Befähigung  zum  Unterrichte  in  der  philosophischen  Propädeutik
bedingt,  daß  der  Kandidat  nicht  allein  den  unter  Nr.  1  angeführten  Forderungen  an  seine
philosophische  Bildung  genügt,  sondern  auch  genauen  Einblick  in  eines  der  wichtigeren
philosophischen  Systeme  genommen  und  Verständniß  derselben  gewonnen  hat  und  sich
über  philosophische  Fragen  in  zusammenhängender  Rede  klar  und  bestimmt  auszusprechen
im  Stande  ist.

8  27.

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Höhe  der  Forderungen.

Zur  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  eine  höhere  Klassenstufe  ist  auf  jedem  Gebiete,
  auch  wenn  es  in  den  §§  13  bis  25  nicht  ausdrücklich  bezeichnet  ist,  erforderlich,
daß  den  für  die  niedere  Klassenstufe  zu  stellenden  Forderungen  vollkommen  entsprochen  sei.