Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Gemeindevertreter.  Alle  Gewählten  müssen  die  in  den  8—  10.  vorgeschriebenen
  Eigenschaften  besitzen.  Wahlberechtigt  in  allen  Klassen  sind,  abaguehen  von
dem  Falle  des  F.  64.)  nur  diejenigen,  welche  die  in  den  §#§.  8.  und  9.  erwähnten
Erfordernisse  haben.

Daneben  wählen  die  sämmtlichen  wahlberechtigten  Mitglieder  der  ganzen
Gemeinde  gemeinschaftlich  so  viele  Gemeindevertreter,  daß  ihre  Zahl  ein  Drittel
der  sämmtlichen  emeindevertreter  erfüllt.  Diese  Zahl  ist  in  dem  nach  Maßgabe
  des  F.  61.  abzufassenden  Lokalstatute  festzusetzen  und  steht  sämmtlichen  wahlerechtigten
  Mitgliedern  der  Gemeinde  in  dieser  Beziehung  das  in  jenem  Pararaphen
  erwähnte  Einspruchsrecht  zu.  Hinsichtlich  der  Vornahme  der  Wahlen
firden  die  Vorschriften  der  IS§.  11—16.  sinngemäß  Anwendung.

Scheidet  einer  der  Gewählten  aus,  oder  verliert  er  sein  Amt,  so  findet
stets  eine  Neuwahl  von  Seiten  derjenigen  Klasse  statt,  von  welcher  der  abgehende
Gemeindevertreter  gewählt  war.  Im  Uebrigen  finden  die  I#.  17.  18.  19.  20.
21.  und  22.  Anwendung.

g.  63.

Wenn  in  einem  Kirchspiel  nicht  die  zur  Veranstaltung  einer  Wahl  erforderliche
  Zahl  von  kontribuirenden  Grundbesitzern  der  einen  cder  anderen  Klasse  (.  61.)
vorhanden  ist,  so  sind  die  vorhandenen  wählbaren  Besitzer,  sofern  sie  die  in  den
§#  8—10.  vorgeschriebenen  Eigenschaften  besitzen,  befugt,  ohne  Wahl  als  Gemeindevertreter
  in  das  Kirchenkollegium  einzutreten.  Der  Werth  ihrer  Stimmen
wird  bei  allen  in  den  §9.  52.  und  53.  aufgeführten  Angelegenheiten  um  so  viel
erhöht,  als  erforderlich  ist,  um  ihnen  die  in  Gemäßheit  des  F.  61.  ihrer  Besitzklasse
  und  damit  dem  beitragspflichtigen  Grundbesitz  die  ihm  insgesammt  zukommende
  Stimmzahl  zu  sichern.  Werden  hierbei  besondere  Festsetzungen  asorder.
lich,  so  sind  diese  von  der  Kirchenregierung  zu  treffen.  Es  kommen  dabei  die  im
P.  61.  Absatz  2.  enthaltenen  Vorschriften  zur  Anwendung.

KG.  64.

Für  die  Besitzer  der  adeligen  Güter  ist  die  Wahlberechtigung,  sowie  die
Befugniß  zum  Eintritt  in  das  Kirchenkollegium  nicht  davon  ab  ängig)  daß  die
Besitzer  in  dem  Kirchspiel  ihren  Wohnsitz  haben;  auch  dürfen  die  einer  fremden
Konfession  angehörenden,  sowie  die  nicht  im  Kirchspiel  wohnhaften  Gutsbesitzer
bei  Ausübung  des  Wahlrechts  durch  eine  nach  Maßgabe  der  8.  und  9.
qualifizirte  Person  sich  vertreten  lassen,  welche  auch  außerhalb  des  Kirchspiels
ihren  Wohnsitz  haben  kann.

Das  Wahlrecht  wird,  wenn  die  adeligen  Güter  Bevormundeten,  Ehefrauen,
Wittwen  oder  unverheiratheten  Besszerinnen  gchören  s  durch  die  Vormünder,  Ehemänner
  oder  Bevollmächtigten  der  Wittwen  oder  Unverehelichten,  bei  Fideikommißgütern
  durch  einen  der  Administratoren  oder  einen  Vertreter  der  letzteren  ausgeübt;
  stets  müssen  jedoch  die  Vertreter  die  allgemeine  Wahlfähigkeit  nach

aßgabe  der  §§.  8.  und  9.  besitzen.

Die  zufolge  der  Bestimmungen  der  §#.  62.  und  63.  als  Gemeindevertreter
in  das  Kirchenkollegium  auf  Grund  eigenen  Rechts  eintretenden  Besitzer  sind

be-