Beil VIII.
Beil. IX.
Beil. X.
Beil. Xl.
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herigen und künftigen Seistungs-Administratoren,
so wie die Ranges und Unisorms-Verhältnisse
dieser lezten bestimmt.
Wir haben zu diesem Ende das angeführte
Reseripe mie einem durch Unsere allerhöchsteigenhäándige,
und Unseres Sraatsministers des
Innern Unterschrift sanktionirten Aktivitäts-Etat
der nominirten äußeren Stif--tungs-Administraroren
begleitet; und
in einem serneren Rescripte von demselben
Tage die Nomination der Extraditions-Kommissarien
gegeben.
Wir haben endlich durch ein gleichzeitiges
allerhöchstes Reseript vom ersten November
1807, welches Wir an den Chef
des geheimen Zentral-Rechnungs-Komissariates
des Innern erlassen haben, die Personal-Bestellung
der inneren Administration,
mit den VerhAltnissen ihres
Ranges und ihrer Unisorm, sfestgeseze,
und den Aktivitäts-Etat sowohl des
genannten Zentral-Rechnungs-Kommissariates
des Innern als der Zentral-Stiftungs-Kasse,
mittels Unserer
allerhöchst-eigenhändigen, und Unseres Staats-Ministers
des Innern Unterschrift sanktionirt.
Indem Wir nunmehr diese neue administrative
Institution durch Unser Regierungs-Blatt
theils der allgemeinen Kenneniß, theils
der einschlägigen Exekution übergeben, überlassen
Wir Une zugleich der gerechten Zuversicht,
daß eine solche Regierungs-Verfügung,
durch welche Wir die Rechte Unserer Souverainitdt
mit den Pflichten Unserer Obervormundschaft
vollkommen vereiniget haben, und
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das heilige Eigenehum der Religion, des
Uncerrichtes, und der leidenden Menschheic
zu schuzen, und zu mehren bemüher find,
allenthalben mie einer beruhigenden Ueberzeugung
und mit einem dankbaren Gefühle werde
befolgt werden.
Mailand den zoten Dezember 180.
Max Joseph.
Freiherr von Moncgelas.
Auf kbulglichen allerhbchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Beilage I.
Organisches Edikt
über die General’ Administration des Stiftungs=
und Kommunal-Vermögens im
Königreiche Baiern.
I. Das Ministerium des Innern ist,
in Folge der bei seiner Konstiruirung erhaltenen
Kompercenz mit der obersten administrativen
Kuratel desjenigen
Vermögens im Staate bekleidet, welches
theils nach seinen Quellen, theils nach seinen
Zwecken von dem allgemeinen Stagtsoder
Finanz-Vermöägen sich unterscheider,
und daher von diesem bereits in den organischen
Gesezen der Finanz: Fermation getrennet,
und nach seiner Natur eines Spezial-Vermögene
auch als Objekt eines gesönder--ten
Spezial-Etats bezeichner wodden ist.
II. Dieses Spezial-Vermögen zerfallt
in zwei Haupttheile: "
1. in das Siftungs-Vermögen,
und
2. in das Kommunal-Vermögen.