Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Dreizehnter Band. (13)

Beil  VIII.

Beil.  IX.

Beil.  X.

Beil.  Xl.

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herigen  und  künftigen  Seistungs-Administratoren,
  so  wie  die  Ranges  und  Unisorms-Verhältnisse
  dieser  lezten  bestimmt.

Wir  haben  zu  diesem  Ende  das  angeführte
Reseripe  mie  einem  durch  Unsere  allerhöchsteigenhäándige,
  und  Unseres  Sraatsministers  des
Innern  Unterschrift  sanktionirten  Aktivitäts-Etat
  der  nominirten  äußeren  Stif--tungs-Administraroren
  begleitet;  und
in  einem  serneren  Rescripte  von  demselben
Tage  die  Nomination  der  Extraditions-Kommissarien
  gegeben.

Wir  haben  endlich  durch  ein  gleichzeitiges
allerhöchstes  Reseript  vom  ersten  November
  1807,  welches  Wir  an  den  Chef
des  geheimen  Zentral-Rechnungs-Komissariates
  des  Innern  erlassen  haben,  die  Personal-Bestellung
  der  inneren  Administration,
  mit  den  VerhAltnissen  ihres
Ranges  und  ihrer  Unisorm,  sfestgeseze,
und  den  Aktivitäts-Etat  sowohl  des
genannten  Zentral-Rechnungs-Kommissariates
  des  Innern  als  der  Zentral-Stiftungs-Kasse,
  mittels  Unserer
allerhöchst-eigenhändigen,  und  Unseres  Staats-Ministers
  des  Innern  Unterschrift  sanktionirt.

Indem  Wir  nunmehr  diese  neue  administrative
  Institution  durch  Unser  Regierungs-Blatt
  theils  der  allgemeinen  Kenneniß,  theils
der  einschlägigen  Exekution  übergeben,  überlassen
  Wir  Une  zugleich  der  gerechten  Zuversicht,
  daß  eine  solche  Regierungs-Verfügung,
durch  welche  Wir  die  Rechte  Unserer  Souverainitdt
  mit  den  Pflichten  Unserer  Obervormundschaft
  vollkommen  vereiniget  haben,  und

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das  heilige  Eigenehum  der  Religion,  des
Uncerrichtes,  und  der  leidenden  Menschheic
zu  schuzen,  und  zu  mehren  bemüher  find,
allenthalben  mie  einer  beruhigenden  Ueberzeugung
  und  mit  einem  dankbaren  Gefühle  werde
befolgt  werden.

Mailand  den  zoten  Dezember  180.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Moncgelas.
Auf  kbulglichen  allerhbchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

Beilage  I.

Organisches  Edikt
über  die  General’  Administration  des  Stiftungs=
  und  Kommunal-Vermögens  im
Königreiche  Baiern.

I.  Das  Ministerium  des  Innern  ist,
in  Folge  der  bei  seiner  Konstiruirung  erhaltenen
  Kompercenz  mit  der  obersten  administrativen
  Kuratel  desjenigen
Vermögens  im  Staate  bekleidet,  welches
theils  nach  seinen  Quellen,  theils  nach  seinen
  Zwecken  von  dem  allgemeinen  Stagtsoder
  Finanz-Vermöägen  sich  unterscheider,
und  daher  von  diesem  bereits  in  den  organischen
  Gesezen  der  Finanz:  Fermation  getrennet,
  und  nach  seiner  Natur  eines  Spezial-Vermögene
  auch  als  Objekt  eines  gesönder--ten
  Spezial-Etats  bezeichner  wodden  ist.

II.  Dieses  Spezial-Vermögen  zerfallt
  in  zwei  Haupttheile:  "

1.  in  das  Siftungs-Vermögen,
und

2.  in  das  Kommunal-Vermögen.