Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  in  Landorten  errichteten  Posthilfstellen  sind  in  der  Annahme  von  Postsendungen
beschränkt  (VII).

III  In  den  Orten,  in  denen  mit  Pferden  auszuführende  Packetbestellfahrten  bestehen,
  dürfen  den  Packetbestellern  gewöhnliche  Packete  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt
übergeben  werden.  Es  ist  auch  gestattet,  bei  der  Postanstalt  die  Abholung  von  Packeten
aus  der  Wohnung  schriftlich  zu  bestellen.  Für  derartige  Bestellschreiben  oder  Bestellkarten
kommt  eine  Gebühr  nicht  zur  Erhebung;  sie  können  in  die  Briefkasten  gelegt  oder  den
bestellenden  Boten  mitgegeben  werden.

Den  Landpostboten  können  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  oder  zur  Bestellung
unterwegs  alle  Arten  von  postmäßig  beschaffenen  Sendungen  übergeben  werden,  soweit
sie  im  Einzelnen  oder  zusammen  nach  Umfang  und  Gewicht  so  beschaffen  sind,  daß  durch
ihre  Besorgung  der  Landpostbote  nicht  übermäßig  belastet  wird.

Von  den  Landpostboten  werden  auf  ihren  Bestellgängen  auch  Bestellungen  auf
Zeitungen  angenommen.

IV  Die  Landpostboten  haben  die  von  ihnen  angenommenen  Einschreibsendungen,
Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen,  gewöhnlichen  Packete  und  Nachnahme.
sendungen,  die  zur  Frankirung  dieser  Sendungen  baar  entrichteten  Beträge  sowie  die  angenommenen
  Bestellungen  auf  Zeitungen  nebst  den  ihnen  hierfür  übergebenen  Geldbeträgen
in  die  von  ihnen  mitzuführenden  Verzeichnisse  einzutragen.  Ein  Verzeichniß  zum  Eintra
gewöhnlicher  Packete  führt  auch  jeder  zur  Annahme  solcher  Packete  ermächtigte  Packetbesteller
  mit  sich.

V  Bei  Annahme  von  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe,  Postanweisungen
  und  Nachnahmesendungen  ertheilt  der  Landpostbote  einen  Zwischenschein,  der.
aber  nur  bis  zum  nächsten  Botengange  gilt,  auf  welchem  der  Bote  die  von  der  Postanstalt
  ausgestellte  Einlieferungsbescheinigung  zu  überbringen  hat.

Die  Einlieferungsbescheinigungen  über  die  vom  Packetbesteller  angenommenen  Nachnahmepackete
  sowie  die  Quittungen  über  die  vom  Landpostboten  angenommenen  Zeitungsgelder
  werden  erst  durch  die  Postanstalt  ausgestellt  und  dem  Einlieferer  2c.,  wenn  möglich
beim  nächsten  Bestellgang,  überbracht.

VI  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellfahrten  eingesammelten  gewöhnlichen
  Packete  (III)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,
  die  im  Voraus  zu  entrichten  ist.