Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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je  der  Anspruch  ausgeschlossen.  Durch  Gesetz  vom  5.  März  1852  wurde
nämlich  eine  Kommission  eingesetzt,  welche  diese  Massen  und  Erbschaften  zu
liquibiren  hatte.  Dieselbe  hat  zufolge  Artikel  8  des  erwähnten  Gesetzes
die  vorgeschriebenen  Aufgebote  im  Niederländischen  Staatsanzeiger  ergehen
lassen.  Denen,  welche  sich  rechtzeitig  auf  Grund  dieser  Aufgebote  gemeldet
hatten  und  ihre  Berechtigung  nachweisen  konnten,  wurde  der  ihnen  gebührende
Erbtheil  ausgeantwortet.  Nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  von  fünf  Jahren
wurde  sodann  der  verbleibende  Rest  dieser  Massen  dem  Niederländischen  Staate
überwiesen.  Im  Jahre  1880  hat  die  Kommission  ihre  Aufgabe  erledigt  und
seit  dieser  Zeit  ist  in  Bezug  auf  die  erwähnten  Massen  und  Erbschaften  jeder
Anspruch  endgültig  und  unwiderruflich  ausgeschlossen.  Seit  dem  Jahre  1811
sind  in  dem  Königreich  der  Niederlande  überhaupt  keine  Nachlassenschaften
mehr  bei  den  Waisenkammern  eingebracht.
Vorstehendes  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  12.  Juli  1885.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

[661  II.  An  das  Auswärtige  Amt  zu  Berlin  gelangen  zahlreiche  Gesuche,  deren
Erledigung  zur  Zuständigkeit  der  Kaiserlichen  Konsulate  gehört  und  die  deshalb
zweckmäßiger  unmittelbar  an  das  betreffende  Konsulat  zu  richten  wären.  Nach
dem  Konsulatsgesetz  sind  die  Kaiserlichen  Konsuln  berufen,  den  Angehörigen
der  Bundesstaaten  in  ihren  Angelegenheiten  Rath  und  Beistand  zu  gewähren.
Es  steht  deshalb  jedem  Reichsangehörigen  frei,  sich  unmittelbar  mit  seinem
Gesuch  an  das  zuständige  Konsulat  zu  wenden.  Das  Auswärtige  Amt  ist  weder
verpflichtet  noch  bei  der  vorhandenen  Geschäftslast  in  der  Lage,  dergleichen  zum
amtlichen  Wirkungskreis  der  Konsuln  gehörende  Gesuche  zu  beantworten  oder
zu  prüfen;  es  kann  dieselben  höchstens  an  das  zuständige  Konsulat  befördern
und  es  geht  dem  Bittsteller  hierbei  diejenige  Zeit  verloren,  welche  bei  einer
umfangreichen  Behörde  auf  die  geschäftliche  Behandlung  der  einzelnen  Sache
verwendet  werden  muß.

Ueber  die  im  Auslande  bestehenden  Konsulate  des  Reichs  und  die  Abgrenzung
  ihrer  Amtsbezirke  gewährt  das  alljährlich  durch  das  Auswärtige  Amt
veröffentlichte  und  im  Buchhandel  erscheinende  „Verzeichniß  der  Kaiserlich