Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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nung  derselben  aus  den  obenbezeichneten  Personen
  durch  den  Minister  des  koͤniglichen
Hauses  aus  besonderm  Auftrage  des  Koͤ-nigs,
  und  im  Falle  auch  der  ebengenannte
Minister  nicht  gegenwaͤrtig  seyn  sollte,  so
werden  folgende  Zeugen  bestimmt:

a)  ein  vollzäähriger  Prinz  des  Hauses,
wenn  ein  solcher  anwesend  ist,

b)  die  zwei  ersten  im  Orte  befindlichen
königlichen  Staats  Beamten  nebst  den
Cavalieren,  welche  den  Hofstaat  des
Prinzen  bilden.

Die  Verhandlung  selbst  muß  von  dem
ersten  königlichen  Beamten  aufgenommen,
und  sodann  mit  der  Unterschrift  der  Zeugen
an  den  obenerwähnten  Minister  eingesendet
werden,  welcher  dieselbe  untersucht,  und
wenn  sie  nach  der  Vorschrift  der  Geseze  verfabt,
  und  nichts  dagegen  zu  erinnern  gefunden
  worden  ist,  dem  Könige  vorlegt,  und
sodann  in  die  dafär  bestimmten  Acchive  zur
Aufbewahrung  abgiebt.

Artikel  20o.

Der  Minister  darf  jedoch  keine  Verhandlung
  über  Geburt,  Vermählung  und
Sterbfälle  der  Prinzen  oder  Prinzessinen
des  Hauses  aufnehmen,  ohne  von  dem  Ksnige
  durch  ein  besonderes  Reseript  dazu  ermächtiget
  worden  zu  seyn,  welches  ausdrücklich
  angeführt  werden  muß.

Artikel  zar.
Bei  Sterbfällen  der  Prinzen  und  Prin-754



zessinnen  des  koͤniglichen  Hauses  wird  das
Siegel  in  ihren  Pallaͤsten  und  Haͤusern  durch
den  Minister  des  koͤniglichen  Hauses  angelegt,
  oder  durch  desselben  Bevollmächtigten,
  zu  welchem  an  dem  Orte,  wo  erwähn,
ter  Minister  nicht  gegenwärtig  ist,  der  erste
  allda  wohnende  königliche  Staats  Beamte
  aus  beständigem  Auftrage  ernanne
wird.

IV.  Titel.
Von  der  Aufsicht  des  Königs  über
die  Prinzen  und  Prinzessinnen
des  königlichen  Hauses.

Artikel  z2.

Da  die  Erziehung  der  Prinzen  und
Prinzessinnen  des  Hauses  den  wichtigsten
Einfluß  auf  das  Wohl  der  Vôlker  hat,  so
kömmt  dem  Könige  als  Regenten  und  Haupt
der  Familie  die  Befugniß  zu,  Einsicht  von
der  Erziehung  aller  Prinzen  und  Prinzessinnen
  seines  Hauses  zu  nehmen.

Artikel  23.

Kein  Prinz  und  keine  Prinzessin  des
königlichen  Hauses  darf  ohne  ausdrückliche
Erlaubniß  des  Königs  in  einen  fremden
Staat  sich  begeben.

Artikel  24.

Ueberhaupe  steht  es  dem  Monarchen
zu,  alle  zur  Erhaltung  der  Ruhe,  Ehre,
Ordnung  und  Wohlfahrt  des  königlichen
Hauses  dienliche  Maßregeln  zu  ergreifen.