Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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vorzunehmen  sey,  auch  denselben  auf  die  Nothwendigkeit  dieser  Vornahme
von  Amts  wegen  aufmerksam  zu  machen,  sobald  auf  eine  Einwohnerschaft
von  je  300  Menschen  6  mehr  als  drei  Monate  alte  Kinder  vorhanden  sind,
deren  Ansteckungöfähigkeit  nicht  als  getilgt  zu  betrachten  ist,  die  mithin  nicht
entweder  mit  vollbommenem  Erfolg  oder  dreimal  vergeblich  geimpft  oder  von
den  Menschenpocken  befallen  wurden;

nach  erfolgter  Fesisesung  des  Tags  für  eine  öffentliche  Impfung  dem  Orts-Vorsteher
  die  oben  erwähnten  Kinder  zu  benennen,  um  sie  zu  der  öffentlichen
Impfung  vorberufen  zu  können,  auch,  daß  diese  Vorberufung  Statt  gefunden
  habe,  in  dem  Impfbuch  zu  bemerken;

am  Tage  der  öffentlichen  Impfung  und  der  auf  sie  folgenden  Nachwisitation
in  dem  Local,  in  welchem  dieselbe  vorgenommen  wird,  mit  dem  Impfbuch
zu  erscheinen,  und  den  öffentlichen  Impfarzt  zum  Eimrag  des  Tages  der
Impfung,  des  Erfolgs  derselben  und  seines  Ramens,  das  als  Zeuge  beigezogene
  Gemeinderaths-Mitglied  hingegen  zu  gleichfallsiger  Beisesung  seiner
Namens=  Unterschrift  zu  veranlassen,  die  Gründe  aber,  aus  welchen  etwa
einzelne  vorberufene  Kinder  ausblieben  oder  nicht  geimpft  wurden,  namentlich
den  jetzt  erst  erhobenen  Tod,  den  Wegzug,  die  Krankheit,  den  jeht  erst  in
Erfahrung  gebrachten  Ausbruch  der  Menschenpocken  an  denselben,  seine  jetzt
erst  nachgewiesene  Privat-Impfung  in  dem  Impfbuch  beizuseßen;  auch,  wenn
der  Grund  in  dem  Wegzuge  des  Kindes  nach  einem  andern  Orte  des  Ksénigreichs
  liegen  sollte,  einen  dasselbe  betreffenden  Auszug  aus  dem  Impfbuche
an  den  Impfbuchführer  des  neuen  Aufenthaltortes  zu  übersenden,  und  den
dafür  zu  verlangenden  Empfangschein  dem  Impfbuch  so  lange  beizulegen,  bis
das  Bezirkcamt  bei  dem  nächsten  Ruggericht  Einsscht  davon  genommen  haben
wird;

je  auf  den  31.  December  das  Impfbuch  dem  Ortsvorstand  vorzulegen,  und
ihm  diejenigen  Kinder,  die  drei  Jahre  alr  sind,  ohne  daß  ihre  Ansteckunge-Ihhigkeit
  als  gerilgt  bemerkt  wäre,  zu  bezeichnen,  um  gegen  ihre  Eltern  oder
Vormönder  das  Geeignete  verfügen  zu  können,  auch  daß  diese  Vorlegung
Stait  gefunden  habe,  von  ihm  in  dem  Impfbuch  beglaubigen  zu  lassen;