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wendige Erhaltung eines wohlhabenden Adels bald auf
alte halbvergessene und halb richtige Geschichten bezogen,
konnten eben so wenig gelten, als in irgend einem wohleingerichteten
Staate politische Convenienz eines einzelnen.
Standes, gegen die ausdrücklichsten geschriebenen Gesetze,
mit Erhaltung des ganzen Staates in Streit gerathen darf.
Auch die Last, welche der Städter zu tragen hatte, war
doppelt und dreifach, wie die Last, welche der Ritter trug,
und der Ritterdienst, zu welchem der Junker manchmal noch
aufgefordert wurde, weit nicht so kostbar und so beschwerlich,
als Einquartirung und Vertheidigung der Stadt dem doppeltgedrängten
Bürger werden mußte. Da selbst der Landesberr
von seinen cigenen Cammereinkünften grosse Summen auf
die Bedürfnisse des Staats verwandte, da er von Geldern,
welche er als sein Privatvermögen ansehen, zu seinem eigenen
Vergnügen verwenden konnte, großmüthig manche tausend
Thaler der Erhaltung des Vaterlandes aufopferte, wie konnte
sich der Adel weigern, dem Beispiel dessen zu folgen, den
er selbst für den ersten seines Standes zu halten Lust hatte.
Das Zoͤgern des Ausländers, dessen Beitrag zur Steuerquote
des Adels öfters nicht eingieng, gab doch dem Adel kein
Recht, auch seine Quote vollig zu verweigern, man erwartcte
von der Thärigkeit des Adels die Herbeibringung der pflichtmässigen
Beiträge des Ausländers, und dieser patriotischen
Thätigkeit sollte es einen doppelten Reiz geben, wenn das
eigene Interesse des Adels, dem sonst die Last seiner Beiträge
zu schwer wurde, sichtbar dabei ins Spiel kam. Noch
läugnete wohl niemand, daß jene erste Quelle von Einnahmen,
die nach den Absichten des Adels der Bestreitung dieser Beis
träge gewidmet war, bei den jährlich immer erhöhteren
Steuern weit nicht mehr zureiche, aber unstreitig war doch