Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Insertionsgebuͤhren in den Rechnungen nicht mehr passirt werden duͤrfen. Daran geschichet 
Unser Königlicher Wille. Stuttgart im Kön. Ober-Fin. Depart. den 3. Maͤrz 1807. 
Bekanntmachung eincs Kön. Dekrets vom 10. März, die Erlaubnisscheine der von Stuttgart 
Abreisenden betr. Kön. Polizei-Direction, v. 10. März. 
Um den bei Anordnung der Erlaubniß= Scheine für einheimische und fremde Reisende, 
welche von Stuttgart mit Post-oder Miethpferden abgehen, zu Grunde liegenden polizeilichen 
Zwek zu erreichen, und jeder aus der Unterlassung derselben entstehenden Unordnung soviel 
möglich vorzubeugen, haben Seine Königliche Majestär durch ein Allerhöchstes Decret 
d. d. 10. März zu befehlen geruht, daß der Poststallmeister, der ohne Erlaubniß-Schein Pfer- 
de hergibt, mit Fünfzig, und der Miethkutscher in gleichem Fall mit Dreyßig Gulden, 
auch nach Beschaffenheit der Umstände, wenn aus dieser Unterlassung nachtheilige Folgen 
entstehen würden, mit schärferer, körperlicher Strafe belegt werden soll; welches andurch zur 
schuldigen Nachachtung bekannt gemacht wird. Stuttgart, den ro. März 1807. 
Landes-Oekonomie-Colle gium den Einzug der communordnungsmässigen Capital-Steuer betr. 
2. März 180J. 
Von Seiten des Königl O. Landes-Oeconomie-Collegil wurde das Stadtoberamt und 
der Magistrat Blaubeuren auf eine wegen des Einzugs der Commun-Capitalsteuer gemachte 
Anfrage, nach zuvor mit der Königl. Kriegsschadens-Umlage-Deputation hieruber gepfloge- 
nen Communication vom 2. März d. J. dahin beschieden: Wie zwar den Communen das 
Recht, die gerichtlich versicherte Capitalien mit der Communordnungsmässigen Capi= 
talsteuer zu belegen, durch die im General= Rescript vom 12. No. 1875. angeordnete Lan- 
des-Capitalsteuer nicht entzogen worden sei, man aber gleichwohl der Billigkeit angemessen 
finde, daß sie, so lange diese eingezogen wird, ihres Orts von dem Einzug der Commun-= 
Capitalsteuer abstrahiren, und daher auch die Gemeinden des Stadtoberames Blaubeuren 
hierzu legitimirt haben wolle. 
  
Seine Königliche Majestät haben durch ein allerhöchstes Decret v. 22. Jan. d. J. 
die Cameral-Verwalkung Altshausen, nach vollendeter Organisation dieses Amts, dem bishe- 
rigen Cameral-Verwalter Schnell zu Heiligkreuzthal, · 
unddiehietdurcherledigteCamerabPerwaltungzuHeiligkreuzthak durch ein allerhoͤchstes 
Decret vom 0. März d. J. dem bei der Koͤnigl. Tar-Zoli- und Aceis--Direction bisher ange- 
stellten Buchhalter Müller zu übertragen allergnädigst geruht. 
Seine Königliche Majestät haben mittelst allerhöchsten Deerets vom 8. d. M. fol- 
gende Pestämter zu besetzen, und zwar: 
1) den Carl Bühler in Backnang; 
a) den Waldhornwirth Witeich in Böblingen; 
3) den Hirschwirth Friedrich Ruoff in Herrenberg; 
4) den Engelwirth Carl Weßel in Horb; 
5) den Kronenwirth Christian Schnurr in Nekarthailfingen
	        
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