Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Postillions. 
2) Hat derselbe diese Pferde und die Fuͤhrung derselben, guten, redlichen, dem Trunk 
nicht ergebenen, im Ruf eines untadelhaften Lebens-Wandels stehenden, des Reiten und Fah- 
ren wohl erfahrenen Postillions zu übertragen. 
6 ESchnelle Beförderung der ordinairen Postwagen und Ertraposien durch denselben. 
3,) Die Postillions sters zur sergfältigen Erfüllung ihrer Pflichten, besonders zur schnel- 
len und regelmäßigen Führung des ihnen anvertrauten Post-Gefährtes, vorzüglich aber der 
Ordinari-Posten mit Nachdruk und Ernst anzuhalten. Ihnen aber 
"· Vorsichtige Fuͤhrung der Wagen zu Verhuͤtung alles Ungluͤks. 
4) zur besonderen Pflicht zu machen, die Postwaͤgenmit Vorsicht und Aufmerksamkeit 
sowohl bei Tag als bei Nacht zu fuͤhren, damit durch ihr Verschulden dem Postwagen kein 
Schaden zugefuͤgt werde, noch auch durch das Umwerfen, oder Anfahren desselben die dar- 
auf befindlichen Post-Güter oder Passagiere beschädigt oder Gefahren ausgesezt werden. 
Tragung der Posilivree und des Posihorns von den Postillions. — Verordnung wegen 
des Ausweichens. " . 
5) Hat der Posthalter seine Postillions stets anzuhalten, daß sie in allen von ihnen 
geleistet werdenden Yostdienst-Fuhren die Königl. Posi-Livree tragen, und das ihnen zu ge— 
bende Posthorn führen, und des lezteren sich theils zur Warnung bei dem Fahren in Hohl- 
wegen, theils zur Aufforderung der von andern Fuhrleuten durch Ausweichung zu beweisen- 
den schuldigen Achtung bedienen. Damit aber ein jeder Post-Beamter wisse und darnach 
seine Postillions anweisen könne, wie das von der Königl. Post stets zu verlangende Aus- 
weichen von den andern Fuhren zu beobachten sei; so wird- hierüber folgende Norm festgesezt: 
a)Den ordinairen Postwägen muß jedes andere Fuhrwerk ausweichen, dergestalt, daß die 
Ertra-Posten und Couriere selbst denselben auf das von dem Postillion durch das 
Heorn zu gebende Zeichen ausweichen müssen; 
b) Den Ertra-Posten und Couriers müssen gleichfalls alle und jede Fuhren, sobald der 
führende Postillion durch das Blasen des Posthorns es verlangt, ausweichen; 
xc) würde irgend ein Kutscher, Fuhrmann oder Bauer dieser Aufforderung gar keine oder 
eine so unvollständige Folge leisten, daß dadurch dem Post-Gefährte ein Rachtheil er- 
wachsen würde, so hat der Postillion sich desfalls nicht mit dem Kutscher, Fuhrmann 
oder Bauer in Wortwechsel oder unziemliches Handgemenge einzulassen, sondern ven- 
selben im nächsten Dorf bei der Gerichts-Behörde anzuzeigen, damit derselbe durch die- 
sen zur Verantwortung und Bestrafung wegen der von ihm nicht beobachteten schuldi- 
gen Achtung gegen die Königl. Post gezogen werden kann. 
Nicht zu erduldende Mißhandlungen der Postillions und zu treffende Vorkehrungen im widrigen Fall. 
6) Hat der Posthalter durchaus nicht zu dulden, daß einer seiner im Dienst und in 
Königl. Post Livree befindlichen Postillions von irgend jemand geschlagen oder sonst mißhan- 
delt werde. Würde ein solches dennoch geschehen, und irgend jemand auf eine so sträfliche 
Weise die Königl. Post-Livree antasten; so hat der Post-Beamte sofert einen solchen Freoler 
durch die Orts-Obrigkeit verhaften zu lassen, und davon sogleich die schuldige unterthänigste 
Anzeige an die Ober-Post-Direction zu erstatten, damit derselbe zu der gebührenden wohl-= 
verdienten Strafe gezogen werden bönne. 
Möglichste Schonung der Post-Livrec. 
7) Hat der Post-Beame für die Schonung und Erhaltung der ihm für die Postillions
	        
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