Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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G. 4. Wofern in der Folge nach der Publikation dieses Cartels wirklich enrollirte Un- 
terthanen und Landeskinder aus anderseitigen Kriegsdiensten los zu seyn begehren, und in 
ihr Vaterland sich wieder zuruͤk begeben wollen; so solle alsdann einem jeden gegen Bezah- 
lung zwanzig fünf Reichsthaler und Zurüklassung respect. Bergütung der Rate von der 
herrschafel. groß und kleinen Montur zwar in Friedenszeiten, keineswegs aber in Kriegs- 
zeiten die Dimission unverweigerlich ertheilt werden. 
F. §. Zu Verhütung alles Unterschleifes und Unordnung solle jeder Offizier bei dessen 
Compagnie ein Deserteur reklamirt wird, schuldig seyn, auf Verlangen sein Compagnie- 
Juch oder Rangier-Liste vorzuzeigen, und wenn der Deserteur mit seinem wahren, oder 
unter einem falschen Ramen, sich darin findet, denselben ohne weiters auszufolgen. 
CO. 6. Ein Officier, welcher wissentlich einen Deserteur annimmt, ist nicht nur schul- 
dig, denselben, wenn er reklamirt wird, unentgeldlich ausfolgen zu lassen, sondern er soll 
auch nach Beschaffenheit der Umstönde zur gebührenden Strafe gezogen werden. 
G. 7. Falls ein solcher Deserteur die wahren Umstände verhehlet, und nicht angiebt, 
so solle derjenige, der ihn reklamirt, verbunden seyn, neben Zurükgabe der einem solchen 
Mann inzwischen erwa angeschaften Montirungsstüke, dem Regimente, von welchem er 
zurhe re „, anstatt des Werbgeldes, und anderer Unkosten in allem Zehn Reichstha- 
ler zu bezahlen. 
§. 8. Sollen jede Deserteurs in dem Stande, wie sie arretirt worden, nemlich mit 
ihrer Montirung und Gewehre, falls solche von ihnen vor beschehener Arretirung nicht be- 
reits verkauft seyn möchten, gegen Vergütung des Unterhalts zu s kr. per Tag und einer 
Brod-Portion für jeglichen ohne Unterschied von dem Tage der Arrerirung bis auf den Tag 
der Auslieferung inclusive, unweigerlich ausgefolgt werden. Wenn aber ein oder anderer 
Deserteur ein Pferd mitbringen wurde 7 so sollen taͤglich zu Verpflegung dessen 6 Pfund Haber, 
8 Pfund Heu, vebst dem dazu benöthigten Stroh nach dem marbtmätzigen Preiß angeschaft, 
und verreichet, solchemnach die hierauf ergehende Kosten, in eine ordentliche Specisication 
gebracht, genugsam liquidirt, und der nächstgelegenen Militair= oder Civil-Obrigkeit darum 
zur Nachrich: übersendet werden, damit deren Bezahlung gleich bei der Auslieferung gesche- 
hen könne und möge. 
V. o. Soll der übernehmende Theil gehalten seyn, für jeden ausgeliefert werdenben 
Mann dem Denuncianten zum Aufbringgeld, und zwar für einen Fußgänger, Ariilleristen, 
Reuter, Dragener, Jäger oder Husaren, zu Fuß, oder ohne Pferd, fünf Gulden, mit 
dem Pferd aber zehen Gulden zu bezahlen, und so weiters auch für die Ein= und Auslie= 
ferungskosten, dem dabei befindlichen Unterofficier täglich zwanzig Kreuzer, jedem Gemeinen 
zehen Krenzer, und für den Steckenknecht, sammt dem Schließ= und Abschließgeld ad 12 kr. 
noch täglich ro kr. abzuführen. · ' 
§. ro. Im Falle sich Jemand, wer derselbe auch immer seyn mag, in beiderseitigen 
Landen unterstehen, und dessen überwiesen seyn wird, von einem Deserteur die Montur, Ge— 
wehr oder andere Sachen zu erhandeln, oder gar einem entwichenen Soldaten zur Desertion An- 
laß, oder demselben einen Aufenthalt, Vorschub, oder Assistenz zu geben, so solle derselbe 
nicht allein alles, was von einem solchen Flüchtling erkauft worden, unentgeldlich wieder re- 
stitumen, sondern auch nach Gestaltsame der Umstände, und falls der Deserteur beweislich
	        
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