Nro. 2. 1208. 9
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blak.
Samstag, 16. Jan.
Königl. Reichs-Ober-Post-Direction; an sämmtliche Königl. Postämter. Erneurung
der Verordnung vom 5. Merz 1807. einige bei Stellung der Amts-Rechnungen zu beob-
achtende Punkte betreffend, d. d. 6. Jan. 1803.
Samtliche Königl. Postämter sind unterm §s. Merz v. J. des Staats und Regierungs-
Blatts Nr. d. angewiesen worden, ihre Amts-Rechnungen und Gelder nach Ablauf eines
jeden Quartals innerhalb der ersten 1s Tage an die Königl. Reichs-Ober-Post-Direction ein-
zusenden. Es lehret aber die Erfahrung, daß mehrere derselben diesem Befehl nicht nur
nicht gehörig nachkommen, sondern auch die Rechnungs-Beilagen sehr mangelhaft abgeben,
und wohl gar einige Zeit darauf erst nachsenden.
Unte - Beziehung auf den oben angeführten Befehl werden daher die Königl. Postäm-
ter wiederholt und nachdrüklichst angewiesen, ihre samtliche, Quartalweise zu stellende Brief-
Postwagen= und Hauderers-Rechnungen in dem anberaumten Termin und nicht zu verschiede-
nen Zeiten, sondern pünkrlich und auf Einmal einzusenden, auch sie mit allen dazu ge-
hörigen Beilagen, Postwagen= und Correspondenz= Charten, Hauderers= Scheinen 2c. zu
versehen.
Die Amts-Gelder sind an die Königl. General= Post-Casse zu übermachen, dabei
wird aber wegen der Auslagen reutend und fahrender Post, und der Staffetten= und Zei-
tungs= Gelder, welche mehrere Postämter hieher zu emrichten haben, angemerkt, daß diesel-
bige einzig und allein das hiesige General-Postamt angehen, und daher nicht an die Gene-
ral-Post-Casse, sondern an das erstere zu addressiren und einzusenden sind; auch ist nach
der früheren Verordnung mit den benachbarten frimden Posten, womit die Königl. Postäm-
ter wegen des Zutax-Porto zum Theil in Verrechnung stehen, quartalweise, und im Unter-
lassungs-Fall bei schwerer Ahndung pünktlich abzurechnen. Wornach sich also die Königl.
Yostämter zu achten wissen werden.
1 Königl. Ob. Reg. Ob. policei- Dep. Verbot, Post-Tabellen ohne Erlaubniß drucken zu lassen,
« d. d. 31. Dec 1807.
Da Unregelmaͤssigkeiten und unrichtige Belehrung des Publikums uͤber den Abgang der
Posten veranlaßt werden koͤnnten, wenn die Post-Tabellen der Ober-Postaͤmter in Calendern,