Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 2. 1208. 9 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blak. 
Samstag, 16. Jan. 
  
  
Königl. Reichs-Ober-Post-Direction; an sämmtliche Königl. Postämter. Erneurung 
der Verordnung vom 5. Merz 1807. einige bei Stellung der Amts-Rechnungen zu beob- 
achtende Punkte betreffend, d. d. 6. Jan. 1803. 
Samtliche Königl. Postämter sind unterm §s. Merz v. J. des Staats und Regierungs- 
Blatts Nr. d. angewiesen worden, ihre Amts-Rechnungen und Gelder nach Ablauf eines 
jeden Quartals innerhalb der ersten 1s Tage an die Königl. Reichs-Ober-Post-Direction ein- 
zusenden. Es lehret aber die Erfahrung, daß mehrere derselben diesem Befehl nicht nur 
nicht gehörig nachkommen, sondern auch die Rechnungs-Beilagen sehr mangelhaft abgeben, 
und wohl gar einige Zeit darauf erst nachsenden. 
Unte - Beziehung auf den oben angeführten Befehl werden daher die Königl. Postäm- 
ter wiederholt und nachdrüklichst angewiesen, ihre samtliche, Quartalweise zu stellende Brief- 
Postwagen= und Hauderers-Rechnungen in dem anberaumten Termin und nicht zu verschiede- 
nen Zeiten, sondern pünkrlich und auf Einmal einzusenden, auch sie mit allen dazu ge- 
hörigen Beilagen, Postwagen= und Correspondenz= Charten, Hauderers= Scheinen 2c. zu 
versehen. 
Die Amts-Gelder sind an die Königl. General= Post-Casse zu übermachen, dabei 
wird aber wegen der Auslagen reutend und fahrender Post, und der Staffetten= und Zei- 
tungs= Gelder, welche mehrere Postämter hieher zu emrichten haben, angemerkt, daß diesel- 
bige einzig und allein das hiesige General-Postamt angehen, und daher nicht an die Gene- 
ral-Post-Casse, sondern an das erstere zu addressiren und einzusenden sind; auch ist nach 
der früheren Verordnung mit den benachbarten frimden Posten, womit die Königl. Postäm- 
ter wegen des Zutax-Porto zum Theil in Verrechnung stehen, quartalweise, und im Unter- 
lassungs-Fall bei schwerer Ahndung pünktlich abzurechnen. Wornach sich also die Königl. 
Yostämter zu achten wissen werden. 
1 Königl. Ob. Reg. Ob. policei- Dep. Verbot, Post-Tabellen ohne Erlaubniß drucken zu lassen, 
« d. d. 31. Dec 1807. 
Da Unregelmaͤssigkeiten und unrichtige Belehrung des Publikums uͤber den Abgang der 
Posten veranlaßt werden koͤnnten, wenn die Post-Tabellen der Ober-Postaͤmter in Calendern,
	        
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