Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro.  I.  1808.  1

Königlich=  Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  §.  Jan.

 

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Königl.  General-Verordnung  vom  33.  Dec.  1807.  Die  neue  Einrichtung  der  Bevölksrungs-Tabellen
  betreffend.

Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  rc.  r.  kc.

Wir  haben  Uns  veranlaßt  gefunden,  zu  Erzielung  einer  zwekmäsigern  Einrichtung  der
Bervölkerungslisten  die  angeschlossenen  zwei  Formulare  vorzuschreiben,  nach  welchen  für  die
Zukunft  die  Orts-Bevslkerungs-Tabellen  statt  der  in  den  verschiedenen  Landestheilen  bishereingeführt
  gewesenen  sogenannten  Seelen-Bevölkerungs=  und  andern  hierauf  Bezug  habenden
  Tabellen  in  Unsern  gesammten  Königl.  Staaten  zu  verfertigen  sind.

Die  mit  dem  Buchstaben  4A.  bezeichnete  Tabelle  soll  eine  allgemeine  Uebersicht  über  die
Bevölkerung  eines  jeden  Orts  und  die  darinn  eingetretenen  Veränderungen,  die  andere  aber
mit  vem  Buchstaben  B.  eine  nähere  Kenntniß  der  verschiedenen  Einwohnerklassen  gewähren,
wobei  Wir  zu  gleichförmiger  Behandlung  des  Geschäfts  folgendes  verordnet  haben  wollen.

I)  Bei  Fertigung  der  Bevölkerungs-Listen  ist  ganz  allein  auf  die  politische  Eintheilung
in  Kreise  und  Oberämter  Rüksicht  zu  nehmen.  Ueber  jedes  Ober=  und  Souverainetätsamt  ist
aus  den  einzelnen  Orts  Tabellen  eine  Haupttabelle  zu  fertigen  und  dem  vorgesezten  Kreisamt
zu  übergeben,  welches  alsdann  sämtliche  Tabellen  der  zu  seinem  Kreis  gehörigen  Oberämter
mit  seinen  Begleitungs-Bericht  an  das  Ober  Poltzei=  Departement  der  Königl.  Ober-Regierung
  elnzusenden  har.

II)  Die  Fertigung  der  Orts=  Tabellen  ist  eine  Obliegenbeit  dersenigen,  welche  die  Familien-Register
  an  jedem  Ort  zu  führen  und  jährlich  zu  berichtigen  haben.  Sie  werden  von
den  Ober=  und  Souvperainetäts=  Beamten  geprüft,  welche  die  Haupt-Tabelle  für  das  Oberamedurch
  den  Stadt=  und  Amtsschreiber  oder  in  dessen  Ermanglung  turch  eine  andere  hiezu  geschikte
  Person  unter  ihrer  Aufsicht  zusammentragen  zu  lassen,  und  mit  ihrer  Unterschrift  dem
Kreisamt  zuzustellen  haben.

III)  Ueber  jeden  Ort,  der  eine  eigene  Markung  hat,  ist  eine  eigene  Orts-Tabelle  zu
fertigen,  welche  in  der  Haupttabelle  unter  einer  eigenen  Rummer  einzutragen  ist.  Die  auf
der  Markbung  eines  Hauptorts  liegenden  Schlösfer,  Weiler,  Höfe.  Mühlen  2c.  werden  in  der
Orts-Tabelle  als  Bestandtheile  dieses  Orts  behandest.  In  der  Haupttabelle  werden  sie  zwar-