Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

157 
b) Gesetz, die Verhaͤlmisse der an der Universitaͤt angesiellten Diener betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. 
In der Absicht, die Verhaͤltnisse der an Unserer Universitaͤt angestellten Diener 
naͤher festzusetzen, verordnen und verfuͤgen Wir, nach Anhoͤrung Unseres Geheimen 
Raths, und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Von den Angestellten an der Universität sind Staatsdiener in dem Sinne und 
nach den Bestimmungen der #. 46—50 der Verfassungs-Urkunde: 
1) die wirklichen ordentlichen und außerordentlichen Professoren, so wie der Pro- 
sector; 
à) die Universitäts-Beamten, alor 
a) der Kanzler, 
b) der Justitiar, 
e) der Sekretaͤr, 
d) der klniversitäts-Cassier, 
e) derjenige Vibliothekar, welcher diese Stelle als sein Hauptamt bebleidet. 
. Art. 2. 
Als Staatsdiener in dem zuvor erwähnten Sinne der Verfassungs-Urkunde sind 
nicht zu betrachten: 
1) die Sprachlehrer, 
:) die für die niedern Unterrichtszweige und börperlichen Uebungen angestellten 
Lehrer, als: Musiklehrer, Zeichenmeister, Bereiter, Tanzmeister, Fechtmeister 2c. 
5)0 die niedern Diener, als: Pedellen, Bibliothekdiener, Gärtner 2a. 
Art. 3. 
Auf die im Art. 1 genannten Lehrer und Beamten findet, mit Ausnahme der 
hienach folgenden besonderen Bestimmungen, alles dasjenige volle Anwendung, was 
in dem Geseße vom 38. Juni 1821, in Ansehung der in dem F§.33 desselben genannten 
Staatodiener verordnet ist, oder durch künftige Gesetze verordnet werden mochte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.