Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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tet  in  Vernachlaͤßigung  seines  Hauswesens  und  leichtsinniger  Durchbringung  seines  Vernmoͤ-gens
  fortfahren:  so  ist  die  Sache  vor  das  Oberamts-oder  Stadtgericht  zu  bringen,  und  von
diesem  zur  wirklichen  Mundtodt  Erklärung  zu  schreiten,  in  welchem  Falle  dem  Orts-Magistrat
obliege,  für  den  seiner  Vermögens-Verwaltung  enesezten  Verschwender  einen  Pfleger  zu  bestellen.

G.  10.

In  Ansehung  der  besondern  Functionen,  welche  das  Landrecht  bei  Selennissrung  der  Testamente
  den  Gerichten  und  Gerichts=  und  Raths-Verwandten  angewiesen  hat,  sollen  in
Schultheißereien  und  an  Orten,  wo  keine  Gerichte  sich  befinden,  auch  die  Magistrate  und
ihre  Mitglieder  mit  jenen  ganz  gleiche  Befugnisse  haben.

Es  steht  also  Jedem  frei,  unter  Beobachtung  der  in  dem  Landreche  enthaltenen  Vorschriften
  einem  solchen  versammelten  Mazistrat  seinen  lezten  Willen  mündlich  zu  eröfnen,  und
in  das  gewöhnliche  Pretokollbuch  einschreiben  zu  lassen,  oder  sein  schriftlich  verfaßtes  Testament
  verschlossen  dem  Magistrat  zur  Aufoewahrung  zu  übergeben,  oder  auch  in  dessen  Gegenwart
  zu  erklären,  daß  dasjenige,  was  man  nach  seinem  Tode  in  Schriften  mit  seiner
eigenen  Hand  verfaßt,  versigelt  oder  unversigelt,  bei  einem  Stade=  oder  Dorfsgericht  oder  Ma-Fstrat
  hinterlegt  finden  werde,  für  seinen  lezten  Willen  gehalten  und  vollstrekt  werden  soll.

Auf  gleiche  Weise  kann  auch  die  lezte  Willens-Erklärung  entweder  mündlich  oder  durch
Uebergebung  eines  schriftlichen  Testaments  oder  durch  Hinweisung  auf  ein  anderswo  bei  einem
Geriche  oder  Magistrat  hinterlegtes  Testament  vor  einer  Deputation  von  4  Magistrats-Personen
  geschehen,  welche  der  Testirende  nebst  dem  Stadtoder  Amtsschreiber  oder  einem  beeidigten
  Substituten  oder  dem  Dorfs  Schreiber  zu  sich  berufen  hat.

In  allen  vorstehenden  Fällen  haben  die  Magistrate  oder  die  zum  Testirenden  berufene  Deputirte
  alles  dasjenige  pünktlich  zu  beobachten,  was  das  Landrecht  Thl.  III.  Tit.  3.  umständlich
  vorschreibt.

Wenn  auswärtige  Personen  wegen  Solennistrung  eines  Testaments  sich  bei  ihnen  melden,
  so  haben  sie  sich  wohl  vorzusehen,  daß  sie  keinem  hierinn  willfahren,  mit  dessen  persönlichen
  Umständen  sie  nicht  hinlänglich  bekannt  sind.

.  20.

Die  Erkennung  uͤber  Einkindschafts-Vertraͤge,  welche  gewoͤhnlich  auf  verwikelten
Rechts-Verhaͤltnissen  beruhen,  so  wie  über  Handlungen,  wodurch  eine  noch  in  vöterlicher
Gewalt  stehende  Person  aus  derselben  entlassen,  oder  von  einem  Andern  an  Kindesstatt  annommen

  wird,  bleiben  an  Orten,  wo  keine  Gerichte  bestehen,  dem  Oberamts=  oder  Stadt-#ericht
  veorbehalten.
S.  21.

Für  die  Inventuren,  Erbschafts=  Theilungen  und  Vermögens=  Uebergaben  sind  die  an

jedem  Ort  bestehenden  Theil-und  Waisen-Richter  noch  ferner  die  gesezmäßige  Behäörde.
rl  22.

Wenn  in  einem  Orc,  welcher  kein  Gericht  hat,  der  Magistrat  ausser  dem  Amtmann  oder
Schultheißen  aus  mehr  als  6  Mitgliedern  bestehen  sollte:  so  ist  aus  demselben  ein  Ausschuß
zu  bilden,  welchem  die  hier  in  Frage  gekommenen  Functionen  zu  übertragen  sind.

2V3.
Bei  allen  auf  vorstehende  Weise  den  Orts-Magistraten  überlassenen  Gerichtsbarkeits-