Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Zehenden die Bedingngen wegen Nachlasses, wegen Hagelschaden und feindlicher Fouragl- 
rung, und wegen Ablieferung von wohlgepuzter kaufmannsguter Waar besonders auezuhe- 
ben, in Absicht auf allenfallsige Complotte sich nach dem Innhalt der Zehend-Ordnung ge- 
nau zu achten, auf tuͤchtige Bestaͤnder und sichere Bürgen ihr vorzügliches Augenmerk zu 
richten, die auf die Verleihung gehenden Kosten den Bestaͤndern anzudingen, und endlich 
die Zehend-Berichte samt den Kostens-Verzeichnissen laͤnzst bis Ende Oktobers in duplo 
zum Königl. Ober-Landesbkonomie-Kollegio zur Genehmigung einzusenden. Sinttgart, im 
Köu. Ob. Land. Oekonomie-Kolleg. den 20. Jun. 1803. 
Kön. Bergwerks-Salinen-und Münz= Depart. den Handel der Chalanden und Eisenhänd- 
ler mit Sensen, Sicheln 2c. detreff. 
Da verschiedene Chalanden und Eisenhändler in der Meinung stehen, als ob sse durch 
die im Königreich aufgestellte, und mit Hausier= Patenten versehene Sensenhändler von dem 
Handel mit Sensen, Sichlen, Strohmessern 2c. ausgeschlossen wären, bei Ertheilung der 
Matente aber ganz nicht die Absicht dahin geht, den Handel der privilegirten Eisenhändler 
zu beschränken, vielmehr die Hausierer in den Datenten angewiesen sind, in denjenigen Or- 
ten, wo Chalanden, welche mit derlei Artikeln handeln, aufgestellt sind, nicht zu haufieren; 
so wird solches hiemit öffentlich bekannt gemacht. Stuttg. im Königl. Bergwerks-Salinen= 
und Münz-Departement, den 4. Jun. 1808. 
Königl. Ob. Pol. Direction. Verordnung, das Führen des Hornviehs ins Schlachthaus 
betreffend d. d.Prr. Iun, 180. Hornvieh hlachth 
Da man mißfällig bemerkt hat, daß die Mezger bei dem Führen des Hornviehs in das 
Schlachthaus die zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nothwendige Vorsscht nicht an- 
wenden, und das Vieh entweder durch Mezger-Jungen oder ein einziges Kind, auch nicht 
zureichend geknebelt führen lassen, die Meister meistens nicht dabei sind, sondern gewöhnlich in 
das Schlachthaus voraus gehen, und die Knechte noch zu gleicher Zeit Butten mit Geschirr 
auf dem Räcken tragen, so, daß sie im Fall des Ausreissens des Hornviehs nicht einmal ihre 
volle Kraft anwenden können, so findet man sich veranlaßt, zu verordnen, 
1) jedes Hornvieh, das in das Schlachthaus geführt wird, ist mit einem starken Seil um 
den Kopf zu versehen, 
2) muß es nicht durch Lehrlinge, sondern durch den Meister und Kneche, oder durch zwei 
Knechte geführt werden, Z 
3) ist das Hornoieh mit einer Schlinge dergestalt zu fesseln, daß die Schlinge in einem 
der beiden Hörner hangt, und auf der nemlichen Seite am Fuß fest gemacht wird, so 
daß das Vieh beim ersten Anziehen, niederfallen muß. 
4) Diese Schlinge ist dem Vieh nicht eher abzunehmen, bis es getödtee ist. 
5) Jeder Mezger, der auf diese vorgeschriebene Weise sein Vieh nicht führt, oder dessen 
Vieh in Echlachcheus nicht auf diese Art angetroffen wird, verfällt in die Strafe 
don Lo fl. 
5) Zu Jahr= und Wochenmarkt: Zeiten darf bei 3 fl. Strafe kein Hornvieh über den 
Markt, und bei gleicher Strafe
	        
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