Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Damit aber der Entrepreneur nicht durch die Saumseligkeit des Wegknechts aufgehalten 
werde, so ist lezterer anzutreiben, und sind nöthigen Falls Leute für ihn anzustellen. In je- 
dem Fall aber, wenn der Entrepreneur Steine auf die Straße selbst führt, oder Vorraths= 
Haufen an solchen Stellen errichtet, wo er die Chaussee mit seinen Fuhren passiren muß, ohne 
daß die alten Steine bereits klein geschlagen sind, und der Wegmeister duldet solches, wird er 
das erstemal mit einer Strafe von 20 Thlr. angesehen, das zweitemal aber seines Dienstes ent- 
lassen. Würde daher der Wegmeister bei seiner Ankunft finden, daß der Entrepreneur des 
Verbots ohngeachtet, Steine aufgeführt hätte, so muß er sie sogleich durch anzustellende Leute 
auf Häufen schlagen lassen, indem diese bei der Uebernahme nicht gezählt werden. 
41) Die Erhaltung der Chausseen durch die Ortschaften ist zwar den Communen ausfge- 
tragen. Dessen ungeachtet haben die Wegmeister ihr Augenmerk darauf zu richten, daß solche 
immer gut sind, und wenn sich Fehler finden, die Schultheissen-Aemter zu schleuniger Repa- 
ration derselben aufzufordern. 
Wenn aber solches nicht fruchtet, so haben sie eine Anzeige hievon an das betreffende 
Königl. Oberamt zu machen, welches sodann bei eigener Verantwortlichkeit sogleich die noͤ— 
thige Verfügung zu treffen hat. 
42) Den Wegmeistern liegt besonders ob, auch die Brüken u. Dohlen zu besichtigen, ob 
sich kein Hauptfehler daran ergeben habe. Finden sie einen Fehler, welchem, um Gefahr zu 
virmeiden, augenbliklich begegnet werden muß, und es ist damit ein Kosten-Aufwand verbunden, 
so machen sie hievon eine Anzeige an das betreffende Königl. Oberamt, und ersuchen dasselbe 
um einen Augenschein, und um Anordnung der nöthigen Vorkehr. 
Betrift aber die Reparation nur Gewölb oder Dekel-Dohlen, wo mit einem Aufwand 
von ein paar Gulden der Gefahr ohne größern Kosten vorgebeugt werden kann, so sind stie 
hiemit legitimirt, dieselbige sogleich selbst anzuordnen. 
43) Bei hölzernen Brüken hat ein Wegmeister darauf zu sehen, daß die Räder nicht 
unmittelbar auf der hölzernen Bedekung laufen, sondern, daß dieselbe immer wenigstens 
Zell hoch mit Material überdekt sind; jedoch soll, damit die Brüke nicht zu sehr beschwert 
werde, das Material auch nie über die Höhe von 6 Zoll anwachsen. · 
Auch soll der Wegmeister unter der Brüke fleißig nachsehen, ob die Tragbäume, Schap- 
pelhölzer und Flöken angefault sind, und ob daher neues Holz einzuziehen nöthig seie, wie 
auch, ob die Geländer fest stehen. 
Wenn die Brüke Häng= und Sprengwerke hat, so soll er fleißig beobachten, ob die Häng- 
Eisen noch ganz sind, und ob keine Schrauben, Klammern oder Nägel entwendet worden sind. 
Sollte ein Häng= oder Sprengwerk unversehens brechen, und Gefahr auf dem Verzug 
hasten, muß derselbe sogleich einfach oder doppelt aufeinander gelegte Balken herbeischaffen, 
und die Durchzüge oder Tragriegel des Gebälks mit Seilen oder Ketten daran hängen las- 
sen, und alles anwenden, daß die Passage nicht gehemmt werde, sogleich aber davon Bericht 
an die Ober-Weg-Inspektion erstatten. 
Bei Brüken mit Dächern muß verhindert werde, daß es nicht herein regne, damit die 
Hölzer gegen Anstekung gesichert seien. 
44) Bei steinernen Brüken hat er zu verhindern, daß die Räder nicht auf dem Gewölbe 
laufen, wie auch, daß das Dek-Material nicht so hoch aufwachse, daß die Brüstungen zu 
nieder, oder die Hohlkehlen und Wasser-Abläufe nicht verstekt werden.
	        
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