Full text : Das Interregnum.

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franeonico“*,  der  Sachse  ‚in  illis  loeis,  ubi  Saxoniea  jura  servantur.')*
  Diese  Grenzbestimmung,  an  sich  nicht  sehr  genau,  wurde
auf  die  Dauer  immer  unklarer  und  führte  deshalb  zu  vielen  Streitigkeiten
  über  die  Grenzen  des  rheinischen  und  sächsischen  Vikariatsbezirkes,
  die  einen  Austrag  zwischen  den  Betheiligten  erst  durch  den
Vergleich  vom  9.  Juni  1750  2)  fanden.  '  Dieser  Vergleich  wurde  jedoch
trotz  mehrfachen  kaiserlichen  Versprechens  (durch  Joseph  II.  —
W.K.  III.  19  —  und  Leopold  II.  —  W.K.  III.  17)  von  Kaiser  und  Reich
nicht  genehmigt.

Ernsthaftere  Schwierigkeiten  machten  die  Differenzen  zwischen
Pfalz  und  Bayern  über  die  Frage  nach  der  Zuständigkeit  des  rheinischen
  Vikariatsbezirkes.  Sie  wurden  dadurch  hervorgerufen,  dass
nach  der  Verhängung  der  Reichsacht  über  die  Pfalz  im  Jahre  1622
Bayern  mit  der  pfälzischen  Kur  auch  das  Reichsvikariat  erlangt  hatte,
dass  aber  im  Westphälischen  Frieden  für  die  Rudolphinische  Linie
der  Pfalz  eine  achte  Kur  geschaffen  wurde.?)  Lebhafter  Streit  drehte
sich  nun  um  die  Frage,  ob  das  Reichsvikariat  mit  der  Kurwürde
oder  mit  der  Pfalzgrafschaft  verbunden  sei.  Nachdem  der  erste  Vergleich
  der  beiden  Parteien  vom  15.  Mai  1724),  nach  welchem  gemeinsame
  Austibung  der  Vikariatsgerechtsame  vereinbart  worden,  nicht
die  gewünschte  Einigkeit  hatte  erzielen  können,  kam  es  nach  heftigen
diplomatischen  und  litterarischen  Fehden  5)  zum  Vergleich  vom  26.  März,
17456),  demzufolge  Bayern  und  Pfalz  in  der  Ausübung  der  ihnen
beiden  anerkanntermassen  zustehenden  Vikariatsgewalt  sich
eintretenden  Falls  ablösen  sollten.  Dieser  Vergleich  wurde  erst  am
7.  und  21.  August  1752  vom  Kaiser  und  Reichstage  bestätigt‘),  aber
schon  1745  hat  Bayern  ohne  Widerspruch  der  Pfalz  zum  ersten  Male
das  rheinische  Vikariat  allein  versehen.®)

1)  Ueber  diese  Worte  v.  Sarrorı  S.  31  ff.;  Eıcnuorn  III.  8.  42.

2)  Abgedruckt  bei  GeRstLAacHer,  Handbuch  der  teutschen  Reichsgeseze  Ill.
S.  406fl.

3)  1.P.O.  IV.  85.

4)  Abgedruckt  bei  Moser  VII.  S.  466ff.;  (OLENnscHLAGER),  Geschichte  des
Interregni  nach  Absterben  Kayser  Karl  VI.  Bd.I.  S.  322  f.

5)  Ueber  diese  ausführlich  Mose,  VII.  S.  490—530.;  Scautree  Instit.  I.  18,  7.

6)  Abgedruckt  in  Mosers  Staatsarchiv  pars  V.  p.  782.

1)  Moser,  Vom  römisch.  Kaiser,  römisch.  König  u.  s.  w.  S.775.;  EicHHoRn,
IV.  8.  308,  Notec.;  Wortlaut  in  Mosers  Staatsarchiv  pars  IX.  p.  610.  923.  vgl.
W.K.  (1764)  a.3,  818.

8)  Ueber  alles  dies  v.  ApeLe  S.  50  f.  Dort  auch  über  die  folgende  Zeit  nach

dem  Aussterben  des  Kurhauses  Bayern.  Vgl.  hierzu  noch  Pürrer,  Institutionen
S.  530;  HaesErLin  III.  S.  596.