Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Formular Nr. 2. 
Normativ 
für die Gränz-Zoll-Stätte, wie sie ihre vierteljährig einzuschickende Verzeichnisse über den bey ihnen ein- 
und ausgegangenen Tabak und den eingezogenen Impost zu verfertigen, und an die Königl. Tabaks-Regie ein- 
zuschicken haben. 
  
Nota. 
1I.) Das Verzeichnit theilt sich in 2 Abschnitte. Zuerst wird 
a) der eingegangene, und dann 
b) der ausgeführte Tabak aufgeführt. 
2.) Auch die Transporte der Königl. Regie sind anzuzeigen. 
3.) Wo Erlaubniß-Scheinc von der Regie zu einer Einfuhr gegeben worden, sind solche beyzuschliessen. 
A) Unter dem Impost für die Regie ist der gewöhnliche Zoll nicht mitbegriffen, der vielmehr, wie bisher, zu 
verrechnen ist. 
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Jahr. Monat und des Colli, Zeichen des Genicht. An wen? und Von wem Impost für 
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