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kauft wird, so verordnen Wir, daß jedes Pfund mit einer Stempelgebuͤhr von 2 kr.
belegt werden solle. .
7)DiesonstVonFeuerarbeiternimKönigreichgefertigtes2.genannteFabricate,sind,
umalsLande-productkenntlichzuseywundzwar:DieSichelfürIkr.,dieSen-
sefür2kr.,dieStrohmesserundStrohbläkteraberfürzkr.perStükzustempten.
Daran ꝛc. Stuttgart im Koͤnigl. Departement der indirekten Steuren und Berg-
Salinen= und Münz-Departemene, den ##2. Febr. 1808.
Königl. Ober-Regierung, Regimin. Depart. Aufruf zur Rükkehr für sämtliche in
fremden Kriegsdiensten sich befindende Königl. Wurttembergische Unterthanen;
d. d. 7. Febr. 1808.
Die ergangenen Koͤnigl. Vevordnungen, wegen Ruͤkkehr saͤmtlicher Koͤnigl. Untertha-
nen, welche in auswaͤrtigen Kriegsdiensten stehen, haben zwar die Folge gehadt, daß viele
derselben sich im Königreich eingefunden haben; da aber immer noch mehrere, zumal solche,
die zur Zeit des Aufcufs im Felde gestanden sind, sich in fremden Kriegsdiensten befinden,
so werden jene Verordnungen auf allerhöchsten Befehl dahin erneuert, daß alle Königliche
Unterthanen, wes Srandes sie seien, wenn sie nicht für ihre Person allergnädigste Dispen-
sation von der Rükkehr bereits erhalten haben, innerhalb drei Monaten von der Publica-
tion des gegenwärtigen Aufrufs an, in das Königreich zurükkehren müssen, widrigenfalls
all ihr sowohl gegenwärtiges als künftighin ihnen anfallendes Vermögen ohne weiteres der
Confiscation unterworfen werden wird. Stuttgart, den 7. Febr. 1808.
Kön. Ob. Reg. Regimin. Depart.
Königl. Kriegs-Collegium, betreffend die Personal-Freiheit derjenigen verabschiedeten Soldaten,
welche die goldene oder silberne Medaille haben; d. d. II. Febr. 1808.
Se. Königl. Majestät haben denjenigen Soldaten, welche die goldene oder silber-
ne Verdienst-Medaille erhalten haben, und nach erhaltenem Abschied in ihre Heimath zu-
rükkehren, die Befreiuug von Personal: Diensten oder die sogenannte Personal-Freiheit
durchgängig ertheilt und zugleich allergnädigst verordnet, daß diesenige, welche die goldene
Medaille haben, ihre Löhnung auch nach erhaltenem Abschied ihre Lebenszeit hindurch von
der General: Kriegs-Casse fortbeziehen dörfen.
Wornach die Königl. Kreis-HOberforst= Ober und Patrimonial-Aemter auch Commun=
Vorsteher in Ansehung der Personal Fretheit für dergleichen verabschiedete Soldaten sich zu
achten haben. Stuttgart, den I#. Febr. 1803 Königl. Kriegs-Cellegium.
Königl. Ober-Polizei-Direktion. Die Auslaß= Scheine ous Stuttgart und Ludwigs-
burg betreffend; d. d. 11. Febr. 1808.
Nach einem Allerhöchsten Befehl sollen künftig für jeden Auslaß: Schein, welcher
von Polizei wegen allen die mit der Post oder Mieth = Pferden aus den beiden Kenigl.
Restdenzstädten Stutegart und Ludwigsburg zum Ther hinauspassiren, nach der bestehenden
Verordnung auszufertigen ist, Zwölf Kreuzer zum Besten der Polizei-Kasse entrichtet
werden.
Das Publikum wird von dieser allerhöchsten Verordnung mit dem Bemerken in Kennt-