Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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kauft wird, so verordnen Wir, daß jedes Pfund mit einer Stempelgebuͤhr von 2 kr. 
belegt werden solle. . 
7)DiesonstVonFeuerarbeiternimKönigreichgefertigtes2.genannteFabricate,sind, 
umalsLande-productkenntlichzuseywundzwar:DieSichelfürIkr.,dieSen- 
sefür2kr.,dieStrohmesserundStrohbläkteraberfürzkr.perStükzustempten. 
Daran ꝛc. Stuttgart im Koͤnigl. Departement der indirekten Steuren und Berg- 
Salinen= und Münz-Departemene, den ##2. Febr. 1808. 
Königl. Ober-Regierung, Regimin. Depart. Aufruf zur Rükkehr für sämtliche in 
fremden Kriegsdiensten sich befindende Königl. Wurttembergische Unterthanen; 
d. d. 7. Febr. 1808. 
Die ergangenen Koͤnigl. Vevordnungen, wegen Ruͤkkehr saͤmtlicher Koͤnigl. Untertha- 
nen, welche in auswaͤrtigen Kriegsdiensten stehen, haben zwar die Folge gehadt, daß viele 
derselben sich im Königreich eingefunden haben; da aber immer noch mehrere, zumal solche, 
die zur Zeit des Aufcufs im Felde gestanden sind, sich in fremden Kriegsdiensten befinden, 
so werden jene Verordnungen auf allerhöchsten Befehl dahin erneuert, daß alle Königliche 
Unterthanen, wes Srandes sie seien, wenn sie nicht für ihre Person allergnädigste Dispen- 
sation von der Rükkehr bereits erhalten haben, innerhalb drei Monaten von der Publica- 
tion des gegenwärtigen Aufrufs an, in das Königreich zurükkehren müssen, widrigenfalls 
all ihr sowohl gegenwärtiges als künftighin ihnen anfallendes Vermögen ohne weiteres der 
Confiscation unterworfen werden wird. Stuttgart, den 7. Febr. 1808. 
Kön. Ob. Reg. Regimin. Depart. 
Königl. Kriegs-Collegium, betreffend die Personal-Freiheit derjenigen verabschiedeten Soldaten, 
welche die goldene oder silberne Medaille haben; d. d. II. Febr. 1808. 
Se. Königl. Majestät haben denjenigen Soldaten, welche die goldene oder silber- 
ne Verdienst-Medaille erhalten haben, und nach erhaltenem Abschied in ihre Heimath zu- 
rükkehren, die Befreiuug von Personal: Diensten oder die sogenannte Personal-Freiheit 
durchgängig ertheilt und zugleich allergnädigst verordnet, daß diesenige, welche die goldene 
Medaille haben, ihre Löhnung auch nach erhaltenem Abschied ihre Lebenszeit hindurch von 
der General: Kriegs-Casse fortbeziehen dörfen. 
Wornach die Königl. Kreis-HOberforst= Ober und Patrimonial-Aemter auch Commun= 
Vorsteher in Ansehung der Personal Fretheit für dergleichen verabschiedete Soldaten sich zu 
achten haben. Stuttgart, den I#. Febr. 1803 Königl. Kriegs-Cellegium. 
Königl. Ober-Polizei-Direktion. Die Auslaß= Scheine ous Stuttgart und Ludwigs- 
burg betreffend; d. d. 11. Febr. 1808. 
Nach einem Allerhöchsten Befehl sollen künftig für jeden Auslaß: Schein, welcher 
von Polizei wegen allen die mit der Post oder Mieth = Pferden aus den beiden Kenigl. 
Restdenzstädten Stutegart und Ludwigsburg zum Ther hinauspassiren, nach der bestehenden 
Verordnung auszufertigen ist, Zwölf Kreuzer zum Besten der Polizei-Kasse entrichtet 
werden. 
Das Publikum wird von dieser allerhöchsten Verordnung mit dem Bemerken in Kennt-
	        
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