Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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nicht geschehen, bis die Weisung hiezu von der Ober-Behoͤrde ertheilt ist, welche innerhalb 
6 Monaten ersolgen muß. 
Werden in diesem Zeitraum die etwa eintretenden rechtlichen Anspruͤche an den Vor- 
gaͤnger nicht erledigt, so muß der Rachfolger seine Cautionssumme unmittelbar zur General- 
Administration einsenden, und diese bleibt dem Vorgaͤnger oder dessen Erben, bis zur voͤlli- 
gen Erledigung der Sache fuͤr die Zuruͤckbezahlung, tenent. 
Wenn der Abgehende keinen Nachfolger har, wie z. B. bei Advokaten und Notarien, 
oder bei eingegangenen Aemtrern, so ersezt die General-Cauttonen-Caße dem Abgehenden 
oder seinen Erben den geleisteten Vorstand, so wie dagegen der Reneintretende denselben 
directe an die Casse zu bezalen hat. 
§. 10. Die jährlichen Zinse aus den Cautrionen werden durch die Amtepfleger an die 
Prätendenten in ihrem Bezirk von den Steuergeldern bezahlt, und die Amtepfleger haben die 
erhaltene Zinequittungen an die General= Steuer-Casse statt baarer Lieferung einzusenden. 
G. 17. Zu der Legalität der für die eingelieferten Cautionesummen auszustellenden 
Cautionsscheine gehört, neben der Unterschrift des Cassiers, auch die Sieglung und die Un- 
terschrist des Rechn. Dep. Käu. Ober-Finanz, Kammer. 
Damit nun diese Unsere allerhöchste Verordnung in Vollzug gesezt werde, wird 
a) bas Rechn. Depart. Unserer K. Ober-Finanz-Kammer unverzuglich die Cautionssummen 
der K. Cassiere und Verwalter festsezen, an dieselben ausschreiben, und ein Verzeichniß 
darüber dem aufgestellten General-Cautionen= Cassier zum Behuf des Einzugs mittheilen. 
b) Die Cautionssummen der Gerichte und Magistrate, sodann der Amtspfl-ger, Bürgermei- 
ster u. a. Casskere der Gemeinden und Corporationen hat in jedem Oberamtsbezirke der Ober- 
amtmann und Commun-Rechnungs-Revisor, unter Zuziehung des Seade= und Amtsschrei- 
bers, zu berechnen, den betreffenden Amtsstellen sogleich bekaunt zu machen, und ein Ver- 
zeichnis darüber an das Rech 1. Dep. K. Ober-Finanz-Kammer innerhalb 4 Wechen einzu- 
senden, welches sofort dem General-Cautionen-Cassier die Weisung und Legitimatlon we- 
gen des Einzugs ertheilen wird. 
c) In der Folge hat sedes Oberamt am Ende eines jeden Quartals einen Bericht an das Rechn. 
Depart. einzusenden, und darinn alle Dienst-Veränderungen der Cautions-Pflichtigen, mit 
ihrem auf die v#schriebene Weise berechneten Dienst Einkommen, und der sie betreffenden 
Cautionssumme, anzuzeigen. « 
d) Besondere Berichte sind von ihnen an das erwaͤhnte K. Collegium in denjenigen Faͤlleu 
einzuschiken, wenn ein oͤffent licher Diener zum Ersaz des dem gemeinen Wesen durch seine 
Amtsfuͤhrung zugefuͤgten Schadens verurtheilt worden, und hiezu die von ihm geleistete baa- 
re Caution ganz oder zum Theil anzuwenden ist, um deshalb sogleich die nöchigen Verfü- 
gungen treffen zu können. Daran geschiehet Unser Königl. Wille. St#uttgart, den 13. 
Merz 1809. Ad Mand. S. Reg. Maj. 
Die Aushebung des Bürger-Eids, und der von einzelnen Patrim. Herrn ihren Hintersassen abgenommenen 
besondern Verpflichtung betr. d. d. 18. Merz 1809. 
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst zu verordnen geruht, daß die Ablegung ei- 
nes besondern Bürgereids, welcher in einigen Theilen des Königreichs den gebehrnen, oder
	        
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