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aufgenemmenen fremden Unterthanen an den Orten, wo sie sich bürgerlich niedergelassen,
neben der Erb und bandeshuldigung abgenommen worden, so wie die besondere Verpflich-
tung, welche einzele Patrimonialherrn von ihren Hintersassen eingenommen, für die Znkunfe
nicht mehr statt haben solle, indem der Eid der Treue gegen den König und Staat, wel-
chen jeder Unterthan zu schwören hat, alle übrige Pflichcen in sich begreift. Decr. in Kön.
Ob. Reg. Regim. Dep. den 18. Merz 1800. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Das Clinicum zu Tübingen betreffend, wer darinn aufgenommen werden könne? und unter
welchen Bedingungen eine Aufnabme Statt habe?
Das durch die allerhöchste Guade Sr. Königl. Majest. huldreichst gestiftete große
Krankenhauß (Clinicum) zu Tübingen ist neben dem Hauptzweke des medieinischechi=
rurgischen, und aguf Accouchement sich beziehenden Unterrichts verzäglich
auch für solche Kranke bestimme, die in ungewöhnlichen Krankheits= Fällen an ihrem Auf-
enthalts Orte die nöthige Hülfe nicht erhalten können, und bet welchen doch noch einige
Hofnung der Wiederherstellung vorhanden ist.
In solchen Fällen innerlicher Krankheit wendet man sich wegen der Aufnahme an den
Professor D. Autenrieth zu Tüoingen; in allen chirurgischen Fällen aber, und wenn es
Schwangere betrife, an den Professor D. Froriep daselbst, und ist von dem einen oder
dem andern die ECntscheidung zu erwarten, ob die Aufnahme Statt finden könne, und ob
der Kraske sogleich, oder erst in einer zu bestimmenden Zett einzutreten habe.
Hiebei sind ferner im Allgemeinen folgende Bestimmungen festgesezt:
1) So lange Raum im Hause ist, werden in der Regel alle Schwangere, die sich im
lezten Monate ihrer Schwangerschaft melden, unenegeldlich aufgenommen. Sie werden wäh-
rend der Zeit thres Aufenthalts in dem Hause mit allem Nothwendigen versehen, und kön-
nen ihr ganzes Wochenbett im Hause halten. Nur steht man sich hierbei, um zwekwidrige
Kosten zu ersparen, zu einer Vorsichts-Maßregel genöthigr.
Es hat nämlich eine Schwangere, die aufgenommen werden will, von der Obrigkeit
ihres Geburts-oder Aufenthalts-Orts, oder von ihrem Pfarramte, oder auch von dem Phy-
sikus ein Attestat mitzubringen, daß ihr Kind, falls dasselbe etwa seine Mutter während
dem Aufenthalte im Hause verlieren sollte, nie dem Institute weiter zur Last fallen, son-
dern vielmehr, wenn nicht von Seiten des Vaters oder der Familie ungesäumt das nöthi-
ge zu seiner Abholung geschehen würde, sogleich alsdann nach gemachter Anzeige auf obrig-
keitliche Kosten werde abgeholt und versorgt werden.
Es ergiebt sich hieraus von selbst, daß eine Ausländerin nur in dem Falle aufgenom-
— werden kann, wenn sie in Ansehung dieses Punkts gleiche Sicherheit zu geben im
tande ist.
2) Merkwürdige chirurgische Kranke, die sich zu Operationen eignen, und bei denen
also noch eine Hofnung der Hülfe vorhanden ist, werden auf Anzeige der Phylicorum, die
zugleich die Krankheits-Geschichte mitzuschiken haben, und in dringenden Fällen auch auf
bloße Anzeize der Geistlichen ihres Wohnorts, gleichfalls ganz unentgeltlich ausgenommen:
es wird aber dabei ausdrüklich bemerke, daß die wärmern Monate des Jahres zu Operatio-
nen, die etwa ein Augenübel nothwendig machen dürfte, die tauglichen sind, und also Kran-
ke dieser Arc vorzüglich nur in solchen Zeicen werden aufgenemmen werden.