Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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3) Andere Kranke, die nicht unter den verbemerkten Klassen begriffen sind, werden in 
der Regel nur für ein tägliches Kostgeld von 23 kr. aufgenommen, wofür sie allcs Nöthige, 
Kost, Bert, Arzenei, ärztliche Besorgung jeder Art, und so serner erhalten, und kann von 
solchem Kostgelde nichts deswegen abgezogen werden, weil jemand ein eigenes Bert mitege- 
bracht hätte, oder etwa auch, wie der Fall bei Juden leicht eintreten kann, öfters seine Spei- 
sen besonders, auf eigene Kosten, zubereiten zu lassen, sich bewogen glaubte. 
Man hat übrigens das Kostgeld auch in der Voraussezung auf ein so billiges fixirt, 
daß wohlhabende Personen, deren Absicht nicht seyn kann, ökenowischen Voriheil ven dem 
Institure zu ziehen, von selbst geneigr seyn werden, den Aufwand der an Arzeneien und 
etwa auch andern ähnlichen Ausgaben für sie gemacht wird, der Instituts-Casse zu ersezen. 
Nur die ärztliche Behandlung geschieht bei dem Reichsten wie dem Aermsten durchaus unt 
entgeldlich. " 
8 hate obrigkeitliche Zeugnisse beigebracht, daß eine Commun oder Handwerks Lade, 
die die Kosten zu tragen hätte, sehr arm sei, so wird nach Beschaffenheir der Umstände ein 
Theil, oder nöthigen Falls das Ganze des Kosigelds nachgelassen; das nämliche findet bei 
armen Kranken Statt, die keine Ansprache an eine öffentliche Unterstüzung zu machen haben. 
Wenn Communen oder Handwerker sich blos auf eine bestimmre der Krankheit ungefähr 
angemessene Zeit zu Bezahlung des Kostgelds für einen Kranken anheischig machen, so bleibe 
ihnen dabei die Verpflichtung, den Kranken, wenn er auch über diese Zeit unenrgeldlich im 
Hause behalten, am Ende aber doch als unheilbar emlassen wird, gleich nach erhaltener 
Nachricht davon auf ihre Kesten abholen zu lassen. Wie es denn überhaupt 
5) allgemeine Regel ist, daß die Instituts-Casse keine Transport: Kosten, weder um 
Kranke irgendwo abzuholen, noch um sie wieder in ihr Heimwesen zu bringen, übernimmr. 
Ob und wie lange ein Kranker im Instttute bleiben könne, darüber steht die Entschei- 
bung ganz den Vorstehern des Hauses zu. 
3 Wegen der vielen Anfragen, die Aufnahme von Wahnsinnigen betreffend, wird 
bemerkt, daß die Einrichtung des Institurs hächstens zwei zu gleicher Zeit aufzunehmen ge- 
statte#, und datz die Heilversuche bei diesem Uebel sehr langwierig hnd. Ohne vorläusige 
Aufrage und darauf erhaltene bejahende Autwort wird also in ketnem Falle ein solcher 
Kranker aufgenommen. 
7) In Absicht auf Kranke, welche nicht in das Haus aufgenommen zu werden, son- 
dern nur Rath, und im Faille der Armurh Arzneien unenegeldlich im Instuut zu erhalten 
wünschen, ist schon längst die Anerdnung getroffen, daß ausserhalb Tübingen wohnende 
Kranke, wenn sie auch mit Arzneien unentgeldlich versehen werden sollen, von ihrem Geist- 
lichen und ihrer Orts- Obrigkeit ein Zeugniß der Armuth beizubringen haben. Ohne ein sol- 
ches Zeugniß kann jeder bles Recepte und ärztlichen Rath erhalten. 
Die Stunde Vormittags von 11 bis 12 Uhr, isft am Monag, Mittwoch und Sam- 
stag für solche Kranke bestimmt, in dringenden Fällen auch Dienstag und Freitags von r 
bis 12 Uhr. Augenblikliche Nothfälle sind, wie leicht zu erachten, hier keiner Vorschrift 
uncerworfen. 
8) Wegen den Einrichtungen, die in dem Insticure zur Fraktischen Bildung der Hebam-
	        
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