Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Nro. 16. 1800. 1 
Königlich-Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 8. April. 
  
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Decret Königl. Forst-Departements an samtliche Königl. Oberforst-Aemker, dle Sperification, 
Umlegung, und den Einzug der Rugtags-Kosten betr. d. d. 28. Merz 1800. 
Da die Rugtags-Kosten, nach der allerhöchsten Vorschrift vom 24. Mai 1308. unter 
sämtliche Ercedenten zu vertheilen und einzuzlehen sind; so wird hiedurch verordner, daß am 
Ende eines jeden Rug= Protokolls eine Specification der Kosten und wie dieselbe unter den 
Ercedenten umgelegt worden, angefügt, auch diese Specification mit dem Rug- Protekoll 
der Verordnung vom 3. Jan. 1809. gemäs, anhero eingesandt werden solle. Decret. im 
Kön. Forst-Deparcement, den 28. Merz 1809. 
Reches-Erkenntnisse des Kön. Ober-Trib. zu Tübingen. 
1) In der Appellations= Sache von der Fürstlich Hohenlohe-Waldenburgischen gemein- 
schaftlichen Justiz-Kanzlet zu Bartensteiu zwischen den Andreas Bayerschen Eheleuten zu 
Haltenbergsteiten, Beklagten, Appellanten, und der verwit weten Catharine Warmuth da- 
selbst, Klägerin, Appellatin, die Räumung eines vorgeblich geschenkten Haustheils betref- 
fend, wird die Appellation, im Punkte ihrer Förmlichkeiten, mittelst Bescheides für hieher 
erwachsen erklärr, hingegen, in Hinsicht auf die materielle Beschaffenheit der Sache, durch 
Urthel verworfen, und appellantischer Theil in die Projeßkosten diesen Instanz verurtheilt. 
Den 10. Merz 1800. 
2) In der bei dem vormaligen Kaiserl. Hofrath anhängig gewesenen, vor das Königl. 
HOber-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung sich eignenden Axpellations-Sache von Hohenk- 
he-Waldenburg, zwischen der Gantmasse des ebemaligen Ritterschafts-Consulenten, gehei- 
men Nath Jäger zu Kochendorf, Beklagten Appellanten an einem, und den Erben der ver- 
witweten jüngeren Geheimenräthin Jäger, Klägerin, Appellatin am andern Theil, die durch 
den Arrest-Justifications= Prozeß über den Hof Goldbach verursachten Kosten betreffend, 
wird, nachdem dieselbe zuvor, in Rübsicht der Förmlichkeiten, durch Bescheid für hieher er- 
wachsen erklärt worden war, nun in Erwägung des eingekemmenen Gravatorial= bibells und 
des inneren Gehaltes der Sache, durch Urthel zu Recht erkannr, daß solche wegen Man- 
gels an einer gegründeten Beschwerde nicht angenommen, und die appellantische Ganntmasse 
nicht nur den, auf die Ausfolge der reichehofräthlichen Verhandlungen gegangenen Kostens-
	        
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