Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 21. 1809. 160 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blak.. 
Samstag, a29. April. 
  
  
General-Resecript, die Abschaffung der Tortur betr. d. d. 23. April 18090. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 
Wir finden Uns durch Unsere, auf Verbesserung des Justiz-Wesens in Unsern Kä' 
niglichen Staaten stets gerichtete Aufmerksamkeit reranlaßt, die durch Unsere ältere Ks- 
nigliche Geseze für peinliche Untersuchungen eingeführte Tortur oder Folter, als ein mit 
den besseren Begriffen von Gerechtigkeit und Menschlichkeit unvereinbares Bewels oder Rei- 
nigungs-Mittel nach allen ihren Graden und Gattungen, und für jede Art von Ingquisttic= 
nen und Inquisiten, abzuschaffen. Wir befehlen demnach Unsern zu Verwaltung der Cri- 
minal-Justiz bestimmten, so wie den consulirenden Behörden, ron dem Tage der Pubilca= 
tion dieses Reseripts an, in ihren rechtlichen Erkenninissen und Gutachten auf die Tortur 
keine Anträge, so wie sämtlichen Königlichen Souverainetäts= und Patrimonial= Beamten, 
in peinlichen Untersuchungen davon keinen Gebrauch mehr zu machen. , 
Damit jedoch die zu Verbrechen geneigten Menschen aus dieser, nur auf das Wohl 
Unserer Staaten abzwekenden Verordnung keine Hoffnung schöpfen mögen, durch freches Lü- 
gen und beharrliches Läugnen sich der strafenden Gerechtigkeit zu entziehen, und die Wirk- 
samkeit der Strafgeseze vereiteln zu können; so wollen Wir 
1I) den Grundsaz aufs neue eingeschärft wissen, daß auch ohne Bekenntniß, auf bloße 
Ueberweisung hin, welche durch vollständige rechtliche Beweise geführt wird, die ordenrliche 
gesezliche Strafe zu erkennen sei. 
II) Das freche und beharrliche dügen und bäugnen der Inquistten, insofern es nicht 
schon während der Inquisition selbst durch die hienach zu bestimmenden Coercitions-Mittel 
hinreichend geahndet worden, zieht in Fällen, wo keine Todesstrafe statt finder, dennoch aber 
der Bewets des Verbrechens vollständig geführt wird, eine Schärfung der gewähnlichen 
Sorafe nach sich. 
Die Inguisstoren haben dieses den Inqulsiten während des Laufs der Unmersuchung 
ernstlich zu Gemüthe zu führen. Endlich 
III) obgleich die Tortur in Zubunft nicht mehr statt hat, gedenken Wir dennoch den 
Gebrauch von Zwangemitteln zu Erferschung der Wahrheit ven Criminal-Uncersuchungen 
nicht auszuschließen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.