Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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1) Zwar verbieten Wir allen Koͤniglichen Souverainetaͤts- und Patrimonial-Beamten, 
und zwar das erstemal bei einer Strafe von Fünszig, das zweitemal von Einhun- 
vert Reichsthalern, das drittemal aber bei zu gewartender Emlassung vom Amte, 
daß sie keinen Inquisiten, er möge In= oder Ausländer, er möge einer Religion zu- 
gethan seyn, welcher er wolle, durch thätliche Behandlung, durch Seoßen, D itschen, 
Schlagen, oder Zufügung irgend eines körperlichen Leidens, zum Bekenmiß der 
Wahrheit nöthigen sollen. 
2) Würde hingegen ein halsstarriger oder verschlagener Inquiste entweder durch gänzliches 
Verweigern der Antwort,, oder durch beharrliches Längnen, oder durch sreche Lügen 
und Erdichtungen sich der Strafe entziehen, oder seine Mieschuldizen, oder den Ort, 
wo die zum That-Bestande gehörige Sache verborgen ist, nicht angeben wollen: wür- 
de er daher schon im Lause der Inquisition eine ahndungswürdige Handlung began- 
gen haben; so hat in solchen Fällen der inquirirende Beamte dem Koönigl. Ober Justtz- 
Collegio ersten Senats unter Beischlusse des Protokolls und eines ärzrlichen Zengnis- 
ses über die körperliche Beschaffenheit des Inquisiten, auch genauer Schilderung seines 
Prädikats und Lebenswandels, hievon die Anzeige zu machen. 
Wir berollmächtigen sofort dieses Königliche Coklegium, Zwangsemittel, welche der Be- 
schaffenheit des Berbrechens und dem Grade des Verdachts anzupassen sind, und die entwe- 
der in Entziehung der bessern Kost, oder in einem härteren Gefäángnisse, oder in einer in 
dem Rescripte genau zu bestimmenden Zahl von Streichen oder Schlägen bestehen dürfen, 
durch ein Reseript anzuerdnen; wo sodann der inquirirende Beamte das Erkenntniß des 
erssen Senats in Beiseyn der UrkundsPersonen, insofern die Art der Zwangemittel lezte- 
res nöthig mache, zu vollziehen, über die Vellziehung ein genaues Prokokoll zu führen, und 
unter dessen Anschlutz wieder Bericht zu erstatten hat. Daran geschieher Unser Königlicher 
Wille 2c. Stuttg. im Königl. Staats-Ministerio, den 23. April 1809. 
Ad Hleudatum #ecra Kexia Majestatis proprium. 
Seneral-Verordnung. Die Freigebung des Einkaufs und Verkaufs der Hauß-Asche und Prtasche, 
und die Errichtung der Potaschen Sierertyen letr. d. d. 19. Apr. 1809. 
Se. Königl. Maj. haben in Betracht, daß die bisher bestandenen Beschränkungen 
ih Ansehunz des Einkaufs und Verkaufs der Hauß-Asche und Potasche einer wohlgeord- 
neten Gewerbe-Freiheit zuwider Knd, alle bisher ertheilte Cencessionen, Privilegien und 
Patente zum ausschließlichen Aschen-Handel aufgehoben, und jedermann die Erlaubniß er- 
theilt, in den Königl. Staaten überall Haußasche und Potasche gegen Entrichtung der ge- 
sezlichen Abgaben einzukaufen oder zu verkaufen. 
. Zugleich haben Allerhoͤchst Dieselbe verordnet, daß diejenigen, welche eine Potasche- 
Siederey zu errichten, und zu betreiben gedenken, die Concessten hiezu bei dem Königl. 
Bergwerks-Departement nachsuchen sollen; welches andurch zur allgemeinen Wissenschaft 
und Nachachzung bekannt gemacht wird. Stutegart, in Königl. Ober-Regierung, Ob. Pelle 
zet: Departement, den 19. April 1809. 
Ad M#nd. S. K. Maj.
	        
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