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Prioritaͤts- Urthel vorgeladen worden sind; so wird andurch In. Gemoͤsheit · des in den Spe-
cial= und Eoictal= radungen vom 10. Sept ver. Jahrs angedrovten Praͤjudizes criaunt,
daß alle diejenigen, welche bei der anberaumten Licuidatione-Tagfahrt und bis jezt ahre
Anspruͤche. an die Competenz des Gemeinschulbaers nicht geltend gemeche haden, mir ihren
Forderungen wvon dieser Masse abgewiesen seun sollen. Stuttg. dun 3. Inn i#09.
" « . ""«-,König!-.'-Ober-Lustiz:CollegmmEINIGE-XX
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, die
Termme zur Vornahme der Wein-Abstiche rurch die Land-Uugelder und zur Stelung und Einen-
dung der Ober= Zoll-Accs= und Umgelds-Rechnungen betr. d. d. 7. Inn. 180.
Da die Zell-Aceise= und Umgelds-Rechnungen nicht immer in der gehörigen Zeit zur
Hrobe eingesandt werden, und mehrere Un##ds und Accise: Beamte sich damit enrschuldi-
gen, daß sie an der Stellung ihrer Rechnungen durch die von den Landumgeldern zu spet
vorgenommenen Weinabstiche verhindert worden seien; so wird, wegen der von den Landum-
geldern vorzunehmenden Quartal= Abstiche und der Srellung und Einsendung der Zoll-Accise=
und Umgelds-Rechnungen felgendes vererdnet: *•'
I1I) Ist die Abrechnung mit den Unrer: Einbringern sogleich am Schlusse jeden Quartals
zzu treffen, und die Stellung der Rechnungen so zu beschleuntzen, daß esolche läng-
stens 3 Wachen nach dem Quartel, mit# m die Rechnungen
« " Ero-Jahbidenltb.A-agust,,
— Macrtini den 3. Decemb.
äichtmeß den = 4. Febr. und
« .--.—,-.Gz·or«zijvcu15.Mgi,
eingesandt werden koͤnren 1
a) Damit die Umgelds-Mechnungen in der verheschri benen Zeit einkommen, soll der Ab-
stich durch die Landumgelder drei Wochen vor den Quartal vorgenommen werden.
Da aber dies für den Mactint Absich nicht immer zuwendbar ist; so wird für die-
ses Quartal, was die Umzelds und Aceise-Rechunnzen betrift, ein weiterer Termin
von 1.. Tagen zugestanden. «
3)DiejcnigenUsugeldsszskccisejmdZell-Bcamtc,wekchcdurchandere-dringendeGeschäfte
odmder Unestände an der Einsendung der Rechnung verhindert werden, haben in Zeiten
Dilation nachzusuchen, wid-igensfalls derjenige, der seine Rechuung nach dem bestimm-
#ten Termin einschikt, für jede Woche sich einer. Geldstrase von zelner kleinen Frevel
#n gewärtigen hat. Den 7. Jun. 1200.
Stuttgart. Monirung der rusfstindigen Waisenbanß= Gefaͤlle.
Da von den meisten Städten und Aemtern die Waisenhauß-Gefaͤlle pro Lichtmeß
1300. noch nicht eingeschift worden: so wicd um bald mogliche Berichiezung dieser Rük-
stände hierdurch ergebenst geberen. Kenigl. Waisenhauß= Pflegant.
Reches-Erkenntnisse des Kön. Ober= Trebunals.
1) In der bei dem vormalizen Kaiserlichen Reichshefrarh anbängig gewesenen, nan
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