Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Prioritaͤts- Urthel vorgeladen worden sind; so wird andurch In. Gemoͤsheit · des in den Spe- 
cial= und Eoictal= radungen vom 10. Sept ver. Jahrs angedrovten Praͤjudizes criaunt, 
daß alle diejenigen, welche bei der anberaumten Licuidatione-Tagfahrt und bis jezt ahre 
Anspruͤche. an die Competenz des Gemeinschulbaers nicht geltend gemeche haden, mir ihren 
Forderungen wvon dieser Masse abgewiesen seun sollen. Stuttg. dun 3. Inn i#09. 
" « . ""«-,König!-.'-Ober-Lustiz:CollegmmEINIGE-XX 
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, die 
Termme zur Vornahme der Wein-Abstiche rurch die Land-Uugelder und zur Stelung und Einen- 
dung der Ober= Zoll-Accs= und Umgelds-Rechnungen betr. d. d. 7. Inn. 180. 
Da die Zell-Aceise= und Umgelds-Rechnungen nicht immer in der gehörigen Zeit zur 
Hrobe eingesandt werden, und mehrere Un##ds und Accise: Beamte sich damit enrschuldi- 
gen, daß sie an der Stellung ihrer Rechnungen durch die von den Landumgeldern zu spet 
vorgenommenen Weinabstiche verhindert worden seien; so wird, wegen der von den Landum- 
geldern vorzunehmenden Quartal= Abstiche und der Srellung und Einsendung der Zoll-Accise= 
und Umgelds-Rechnungen felgendes vererdnet: *•' 
I1I) Ist die Abrechnung mit den Unrer: Einbringern sogleich am Schlusse jeden Quartals 
zzu treffen, und die Stellung der Rechnungen so zu beschleuntzen, daß esolche läng- 
stens 3 Wachen nach dem Quartel, mit# m die Rechnungen 
« " Ero-Jahbidenltb.A-agust,, 
— Macrtini den 3. Decemb. 
äichtmeß den = 4. Febr. und 
« .--.—,-.Gz·or«zijvcu15.Mgi, 
eingesandt werden koͤnren 1 
a) Damit die Umgelds-Mechnungen in der verheschri benen Zeit einkommen, soll der Ab- 
stich durch die Landumgelder drei Wochen vor den Quartal vorgenommen werden. 
Da aber dies für den Mactint Absich nicht immer zuwendbar ist; so wird für die- 
ses Quartal, was die Umzelds und Aceise-Rechunnzen betrift, ein weiterer Termin 
von 1.. Tagen zugestanden. « 
3)DiejcnigenUsugeldsszskccisejmdZell-Bcamtc,wekchcdurchandere-dringendeGeschäfte 
odmder Unestände an der Einsendung der Rechnung verhindert werden, haben in Zeiten 
Dilation nachzusuchen, wid-igensfalls derjenige, der seine Rechuung nach dem bestimm- 
#ten Termin einschikt, für jede Woche sich einer. Geldstrase von zelner kleinen Frevel 
#n gewärtigen hat. Den 7. Jun. 1200. 
Stuttgart. Monirung der rusfstindigen Waisenbanß= Gefaͤlle. 
Da von den meisten Städten und Aemtern die Waisenhauß-Gefaͤlle pro Lichtmeß 
1300. noch nicht eingeschift worden: so wicd um bald mogliche Berichiezung dieser Rük- 
stände hierdurch ergebenst geberen. Kenigl. Waisenhauß= Pflegant. 
Reches-Erkenntnisse des Kön. Ober= Trebunals. 
1) In der bei dem vormalizen Kaiserlichen Reichshefrarh anbängig gewesenen, nan 
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