Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 28. 1809. 233 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 17. Jun. 
— 
  
  
  
General-Verordnung, die Form der Recepte, und die Abgabe der Gifte betr. 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg rc. ꝛc. ꝛc. 
Wir sinden Uns bewogen, folgende allgemein in Unserm Königreich zu beobachtende 
Vorschriften zu erlassen, damit dem unvorsichtigen Gebrauch der Arzneimiteel und dem Un- 
fug, daß Leure, denen es nicht zustehtr, Arzueien zu verordnen, sich dennoch solches her- 
ausnehmen, begegnet wird. 
1) Die Aerzte und Wundärzie sollen nur solche Recepte, medicinische oder chirurgische 
Verschretbungen geben oder ertheilen, welche mit dem Ort, dem Datum und ihrer Ramens- 
Unterscheift, nebst der Benennung der Person, für welche die Arznei bestimmt ist, verse- 
hen sind: wenn ein Arze oder Wundarzt bewiesener Maßen sich hierin verfehlt, so ist der- 
selbe das erste Mahl mit Zehn, das zweite Mahl mit Zwanzig Reichsthalern Strafe 
zu belegen, und das dritte Mahl auf Sechs Monate von seiner Praris zu suspendiren; 
wer sich aber diese dreimaligen Strafen nicht zur Warnung dienen läßr, soll bei der vierten 
Uebertretung seine öffenrliche Stelle, wenn er eine bekleidet, und die Erlaubniß zu practict- 
ren, für beständig verlieren. 
Auch ist jedes Recept deutlich su schreiben, und vornemlich das Gewichts Verhältniß 
sorgsältiz und verständlich darin auszudrücken. · 
SämtlichenApothekekndesKönigreichsisthiermiteinfüralleMahcuntersagt-Me- 
dicamente uno Arzneien, sie seien von welcher Art sie wollen, zu dußerlichem oder innerli- 
chem Gebrauch anders, als gegen Recepte, welche auf die hier vorgeschriebene Art verfaßt 
sind, verabsolzen, am allerwenigsten aber sich beigehen zu lassen, ausser den in der Medi- 
cinalpolizei-Verordnung vom 3. Jun. 130S. C 2. ansgedrükten eilenden Fällen selöst Arz- 
neimittel zu verordnen und abzureichen. Jedoch sind unter dieser Beschränkung nachstehen- 
de Artikel nicht begriffen: Acquebusadewasser, Riechessig, Hirschhorngeist, Hofmännische 
Tropfen, Ean de Cologne, Zimmetwasser, Aniswasser, Schwarzkischenwasser, Kalchwasser, 
recrificirter Weingeist, Syrupe, Himbeersaft, Maulbeersaft, Pimpenel= Essenz, Wachholder= 
gesel), Zühnbalsam, Calmus, Milchzucker, Krebsaugen, Magnesie, Sternanis, Pieffer- 
münzküchlen, Chamtllen, Wullenblumen, Pfeffermünz, Schafgarben, Hollunder: und Schle-
	        
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