Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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henubsurh, Süßholpsast, Hustentesg, eingemachte Früchte, schwarzs Pflaste:, Sesd lCa#, 
Senstmehl, Hirschunschlite. Sollte ein Apotheker gegen diese alerhöchhe Berordrunga fah- 
len, als worauf bei den Visitationen ein besonderes Augenmerk zu richten ist, so wird der— 
selbe das erste Mahl um Zehen, das zweite Mahl um Dreißig NReichsthate: gestraft, imt 
driteen Uebertrettungsfall aber zu dreimonatlicher Festungestrafe verurthein, und, wenn er 
anch dieses sich nicht zur Warnung gereichen läßt, mit der Censsegrion selner Apolheke und 
dem Verlust des Privilegii auf Lebenszeit belegr. 
2) Die bisher bestandene Erlaubniß, Gifste, oder andere dem Menschen schädliche 
LComposita, sie haben Namen, wie sie wollen, auf die Unterschrift eines Beomten, Geizk= 
lichen oder sonst angesessenen Bürgers und Hqusvaters aus den Arotheken verabfolgqen zu 
lassen, wollen Wir hiermit förmlich aufgehoben haben, und es dürfen diese Gegenchä#de 
ebenfalls nur nach erfolgter Unterschrift und Anweisung eines zum Practitiren berech igten 
Arzis oder Wundarzts verabfolgt werden. Hieran geschieher Unser Königl. W lle ꝛe. Stuttg. 
den 14. Jun. 1800. 6d Mand. Sacr Krg. Alaj. 
„Verordnung, die Commun-Schaafweid-Verleihungen betreferd. 
Da aus mehreren zur Ratißikation eingesandten Schaafweld-Verleihungs-Pootokollen 
zu ersehen gewesen ist, daß die Verleihurg der Commun-Schaafweixen nicht durchgehends, 
gleichförmig und nach den vorliegenden G. sezun behandelt wird; so werden hiemit folgende 
Vorschriften zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemackt. 
1) Sind die Verleihungen der Commun-Schaafweiden durch die Sffentlichen Bläteer 
und durch Ausschreiben in die Nachbarschaft zeitig bekannt zu machen, und sodann auf den 
bestimmten Termin von dem Oberan##mann, ober, wo in einer vormaligen Amtsstadt nun 
ein Unfer eder Justiz= Annmann ist, von diesem, zugleich mit dem Schultheißen, ferch- 
meister und zwei anderen Comn#un Vorstehern vorzunehmen. 
Der Beamte har, wofern kein besonderer Amts; oder Gerichrsschreiber im Orte ist, 
die Protokollsführung ohne besondere Anrechnung zu besorgen. 
2) Ist in den Bekannmachungen, so wie in dem Verleihungs-Protokolle die Dauer 
des Bestands, und wenn ein Pächter freie Wohnung, Stallungen, Gütergenuß und bür- 
gerliche Beneficien zu geuießen hat, auch diß zu bemerken, und die Weide ohne besondere 
Umstände, welche in dem Prokokolle anzuzeigen sind, nicht blos auf Ein, sondern wenig- 
stens auf drei Jahre zu verleihen: 
3) anzuführen, eb die Sommer= und Winter: Weide zugleich, oder etwa die eine oh- 
ne die andere verliehen werde. 
4) Ist die Anzahl der aufßzuschlagenden Schagfe noch vor den Anstalten zur Verlei- 
bung zu reguliren. Es hat zu dem Ende jedesmal der Orts-Worsteher, nachdem er deshalb 
mie dem Magistrate Rüksprache genommen, bei Zeiten an den Oberamtmann gutächtlichen 
Bericht zu erstatten, und dieser, nach sorgfältiger Prüfung des Fldchenraums und der Er- 
trags-Fähigkeit des Bodens, die Anzahl der Schgase, welche auf die Weide gebracht wer- 
den dürfen, zu bestimmen. . 
Die Größe der Schaafheerde, und wie viel der Bestaͤnder beibringen darf, ist sowohl 
in deu öffentlichen Blättern und Ausschreiben, als in dem Drotokolle anzuzeigen, in lezte-
	        
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