Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

136 
rem aber auch noch- wrir#r zu bemerken, ob die Ober und Untet Ameleute, die Geistlichen 
vie Commun-Versteher und der Pferchmeister Freischaufe halten dürfen. Bei den weltli- 
chen und geisklichen Dien#ern kann übrigens diese Befugniß sich allein auf ihren An#ss 
und in kemem. Fall auf #ine grotzere Anzahl erstrecken, als der höchst besteuerte Bürger auf 
die Weide zu trelben berechtigt ist. 
Enolich soo in deim Verleihungs-Prervkolle bestimmt werden, welches Hütherlohn die- 
Inwohiterschaft und Werid- Berechtigten dem Beständer zu enerichten haben. 
Beim Abzählen der Schaafe werden die Spätlings-Lämmer, das heißt solche, die erft 
im Felde fallen, gar nicht, und von den übrigen Lämmerm vor der Schur je zwei für ein- 
Schaaf gerechnet 
5) Dir geistlichen und weltlichen Beamten dürfen in ihren Ami's#-Bezirken, und die- 
nledern Ferst Diener swohl in ihrer Huth, als auch in dem Oberforste, bei welchem sie. 
angestellt sind, Weiden nicht in Bestand nehmen. . 
danAnsehungvechidgatngistiMVerleihungs--P·rokvkoll«eanzusagen-' 
s)obvieSchaafwkidcundderSchaaftkiebsichübecdie-ganze-Okto«-Makkung-erstrecke- 
oderobuudwelcheF««Id-«r-DistrikkemitdenSchaafennichkbefahrenwerbendürfem 
auch ob gewiße Weidplaͤze fuͤr das Rindvieh, Pferde, Ziegen, Schweine re. ausschlirß- 
lich bestimme seien; » 
h)ob-(senachbark’eMMUIIYennndsuntckwelchenBedingungensefahrmwrrdmdükfeuss 
odirobisnstgenkhcilkbenachbarteCosnsnuiieneitssocches«Uebettkikbs«-Re"1)taufdec- 
Markung des Orts, wo die Verleihung geschehen soll, auszuüben haben; 
e) auf welchen Termin die Wiesen mir den Schaafen befahren werden dürfen , und wenn- 
sie wieder verlassen, auch 1 « 
d)«insr.).skchcrOrdnung-bis Sctoppelfelder und dir Herbstweide auf den. Wiesen von drm 
verschiedenen Vieh= Heerden befahren werden sollen. 
Wobei sich übrigrus von silbst versteht, daß die mit Furterkrutern angeblümten Fllder-, 
bel verhältnißmäßiger Strafe und Schadens-Ersaz, vom Schufer nicht beweidet werden dürfen.“ 
7)0 Ein Beständer hat die vorfallenden kleinern Reparationen an Thüren, Böden, 
Fenstern, Läden, Oefen, und das Nachstoßen der Ziegel und dergleichen an der ihm ein'- 
zuräumenden Wohnung und Stallung selbst zu bestceiren, auch vie ihm übergkbenen Gerärk= 
schaften in gehörigem Stande zu erhalten und soll darüber von dem Pförchmeister eine be- 
sondere Aufssicht getragen, auch am Ende der Bestandzeie ein Augenschem von demelben und- 
2 andern Co uman= Vorstehern auf Kosten der Commun eingenommen, und der abkommen- 
de B ständer angehalten werdem, das Mangelhafte vorher noch herstellen zu lassen. 
8) So wi= der Hurdeuschlag., so gehört auch der Dünger, der im Schaafstalle erzeue# 
wird', in der Regel der Commun, und beides ist von derselben an deu Meistbietenden zu. 
verkaufen, hingegen das Stroh für den Schaafstall auf Kosten der Commun anguschaffen 
) Der Beständer oder dessen Knechte erhalten für die bei, dem Mittagpförch, Nachr- 
bförch und Rachschlagen der Hurden zu übernehmenden Bemühungen einen im Werleihungs- 
Protokolle zu bestimmenden Lohn. » — 
1o0) Die Commun schaft Pförch-Karren, Hurden und Salz' Tröge an, deren Erhal- 
lung aber liegt dem Beständer ob.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.