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Bel bedemendern und drohendern Abweichungen von den beschriebenen Krankheits-
Formen hat man ssch der Hülfe sachkundiger Aerzte zu bedienen, deren Wärken man durch
die gegebene Belehrung keineswegs beschränken will.
HOesteres Reiehen des gewöhnlichen Kochfalzes, besonders in Gegenden, woselbst die
Mans fäule zum Vorschein getommen ist, wird hiemtt angerathen, nicht selten sollen solche
von der Krankheit verschont geblieben seyn, welche das Kochsalz nach Belieben zu sich neh-
men konnten, ob sie gleich denselben dussern Umständen, wie die Erkrankten, ausgeseze
waren. -
DaßdieErgrissenenuntervokgelegtenUmständeuimStallbehaltentverdenmüsscn,
versteht sich von felbst; gesunde, mit denselben in Verbindung gestandene werden wie ze-
wöhnlich benuzt, und mit Einschluß oben angegebener Vorsichtsmaßregeln wie gewöhnlich
besorgt. Stuttgart, den 2 4. Jun. 1809.
Königl. Medicinal-Departement.
Se. König. Maj. haben durch ein Decret vom 22. Jun. den Assessor Schott v.
Schottenstein, genannt von Hopfer, als Second-Lieutenant bei dem Depot des Fus-
jäger-Bataillons mit der Bestimmung, daß ihm Regrellas in die Ober-Finanz-Kammer
vorbehalten bleibt, anzustellen allergnädigst geruht.
Stuttgart. Die Mitglieder des Magistrats der hiesigen Königl. Restbenz haben
zum Besten der verwundeten Königl. Soldaten die Summe von #15 fl. dargebracht, wel-
che Summe auf allerhöchsten Besehl Sr. Königl. Majest t dem General-Armee-Aczt
D. von Jacobit zur Vertheilung zugestellt worden ist. Allerhöchstdieselbe haben dem
Magistrar die allergnädigste Zufriedenheit zu erkennen geben lassen, und zugleich verfügt,
daß von dieser patriotischen Unterstügung in öffentlichen Blättern rühmliche Erwähnung ge-
schehen soll, welch allerhöchster Auftrag unter öffentlicher Danksbezeugung andurch vollzogen
wird. Den 23. Jun. 1809. Königl. Ober-Policei-Direction.
Bekanntmachung. Da mit dem laufenden Monat Junius die erste Hälfte des
gegenwärtigen Fahrgangs des Regierungs= Blatts sich schließt: se fieht man sich veranlaßt.
sämtliche Abonenten, sie seten öffenrliche Behörden oder Peivatpersonen, zu Berichtigung
der Pränumeration (à 1 fl. Z3o kr.) auf das zweite Halbjahr aufzufordern. Man erwartet
die baldige Einsendung der Pränumerationsgelder um so zuderläßiger, als die bisherige Er-
fahrung gezeigt hat, zu wie vielfachen Irrungen die Unterlassung der zeltigen Eieferung der-
selben Veranlassung gibt. Die zum Theil noch verhandene Ausstände sind zugleich auch
ungesäumt abzuführen. Im übrigen wird sich wegen der bei den Bestellungen und Zahlun-
gen zu beobachtenden Ordnung auf die Bekanntmachungen in dem Reg. Blatt Rro. 103.
vom J. 1807. und 54. vom J. 18083. bezogen; wobei jedoch von selbst sich versteht, daß
in Ansehung derjenigen Orte, für welche bisher die Bestellung und die Bertheilung des
Blatts, der Einzug und die #ieferung der Zahlungen durch die nua ausgehobene Pateimos
nio Aemcer geschah, jeze die betreffende Königl. Oberämter das nöthige zu besorgen haben-